Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 5. 
Der Lauf der Wartezeit wird nicht unterbrochen 
a) durch Erfüllung der Wehrpflicht, 
b) durch ärztlich bescheinigte, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit verbundene 
Krankheit. 
86. 
Personen, die innerhalb eines Kalenderjahres an mindestens 100 Tagen in 
einer nach dem Invalidenversicherungsgesetze versicherungspflichtigen Beschäftigung 
bei einer staatlichen Behörde stehen und nicht zu den ständigen Arbeitern zu rechnen 
sind, gelten als Saisonarbeiter. 
§ v. 
Ruhelohn wird denjenigen Saisonarbeitern gewährt, die nach Vollendung des 
21. Lebensjahres mindestens 15 aufeinanderfolgende Kalenderjahre hindurch (Warte- 
zeit) und bis zum Eintritte der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidenver= 
sicherungsgesetzes oder bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres in einem Arbeits- 
verhältnisse der in § 6 erwähnten Art gestanden haben. Die Hinterbliebenen solcher 
Saisonarbeiter erhalten Witwen= und Weisengeld. 
8 4 letzter Absatz und § 5 finden entsprechende Anwendung. 
88. 
Der Ruhelohn der ständigen Arbeiter (§ 3) besteht in einem Betrage, der 
demjenigen gleich ist, den der Arbeiter als reichsgesetzliche Unfall-, Invaliden= 
oder Altersrente bezieht. 
89. 
Der Ruhelohn der Saisonarbeiter (8 6) besteht in einem Betrage, der dem— 
jenigen Teile der reichsgesetzlichen Rente gleich ist, der der Zeit der Beschäftigung 
bei einer staatlichen Behörde im Verhältnisse zu der gesamten Arbeitszeit im Durch- 
schnitte der letzten 15 Jahre entspricht. 
Zugrunde gelegt wird hierbei eine jährliche Arbeitszeit von insgesamt 300 
Tagen. 
Wird der Ruhelohn infolge eines im Dienste des Staates erlittenen Betriebs- 
unfalles gewährt, so erhöht er sich auf den Betrag des in § 8 für ständige Arbeiter 
vorgesehenen Ruhelohnes. « « 
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