Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Husführungsvorschriften 
zu den Grundsätzen über die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter 
des Großherzogtums und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen. 
1. 
Zur Gewährung des staatlichen Ruhelohnes ist neben der Erfüllung der 
Wartezeit in einem ständigen Betriebs= oder Dienstverhältnis oder in einem Saison- 
arbeitsverhältnis und der sonstigen in den „Grundsätzen“ bezeichneten Voraus- 
setzungen erforderlich entweder 
a) die Erlangung einer auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unfallrente bei 
vorliegender Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes 
oder 
b) die Erlangung der reichsrechtlichen Invalidenrente, mag diese wegen 
dauernder Erwerbsunfähigkeit oder nach Ablauf einer 26 wöchigen Erwerbs- 
unfähigkeit in Gemäßheit des § 16 des Iunvalidenversicherungsgesetzes ge- 
währt werden oder 
Jc) die Erlangung der reichsrechtlichen Altersrente. 
Falls die staatlichen Bezüge mit den vorbezeichneten Renten zusammen ¼¾ des 
Jahresarbeitsverdienstes (§ 10 der Grundsätze) übersteigen, wird der Ruhelohn 
entsprechend gekürzt. 
Veränderungen in den gedachten gesetzlichen Rentenbezügen haben entsprechende 
Veränderungen des Ruhelohnes zur Folge. 
2. 
In die Beschäftigungszeit (§§ 3 und 6 der Grundsätze) sind einzurechnen solche 
Tage, an denen der Arbeiter zur Arbeit zwar bestellt und bereit gewesen ist, aber 
infolge von Umständen, die außerhalb seiner Person lagen, nicht hat beschäftigt 
werden können. 
Auf die Einrechnung der Krankheitszeiten (§ 5 der Grundsätze) finden die 
Vorschriften des Abs. 4 und 6 des § 30 des Invalidenversicherungsgesetzes ent- 
sprechende Anwendung.
	        
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