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Husführungsvorschriften
zu den Grundsätzen über die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter
des Großherzogtums und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen.
1.
Zur Gewährung des staatlichen Ruhelohnes ist neben der Erfüllung der
Wartezeit in einem ständigen Betriebs= oder Dienstverhältnis oder in einem Saison-
arbeitsverhältnis und der sonstigen in den „Grundsätzen“ bezeichneten Voraus-
setzungen erforderlich entweder
a) die Erlangung einer auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Unfallrente bei
vorliegender Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes
oder
b) die Erlangung der reichsrechtlichen Invalidenrente, mag diese wegen
dauernder Erwerbsunfähigkeit oder nach Ablauf einer 26 wöchigen Erwerbs-
unfähigkeit in Gemäßheit des § 16 des Iunvalidenversicherungsgesetzes ge-
währt werden oder
Jc) die Erlangung der reichsrechtlichen Altersrente.
Falls die staatlichen Bezüge mit den vorbezeichneten Renten zusammen ¼¾ des
Jahresarbeitsverdienstes (§ 10 der Grundsätze) übersteigen, wird der Ruhelohn
entsprechend gekürzt.
Veränderungen in den gedachten gesetzlichen Rentenbezügen haben entsprechende
Veränderungen des Ruhelohnes zur Folge.
2.
In die Beschäftigungszeit (§§ 3 und 6 der Grundsätze) sind einzurechnen solche
Tage, an denen der Arbeiter zur Arbeit zwar bestellt und bereit gewesen ist, aber
infolge von Umständen, die außerhalb seiner Person lagen, nicht hat beschäftigt
werden können.
Auf die Einrechnung der Krankheitszeiten (§ 5 der Grundsätze) finden die
Vorschriften des Abs. 4 und 6 des § 30 des Invalidenversicherungsgesetzes ent-
sprechende Anwendung.