Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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im Falle des Todes der betreffenden Person, für welche die Einzahlungen gemacht worden sind, 
Auszahlungen vor Ablauf des im voraus festgesetzten Zeitraumes nicht geleistet werden. 
Dieser Zeitraum darf zunächst zwanzig Jahre nicht übersteigen, er kann jedoch nach Ab— 
lauf von neunzehn Jahren auf weitere zehn Jahre ausgedehnt werden. 
Die gesperrten Schuldbücher enthalten unter dem Namen des Inhabers folgende Be— 
merkung: 
„Auszahlungen auf dieses Buch werden vor dem (Datum und Jahreszahl) nur dann 
gewährt, wenn der Tod der Person, auf deren Namen das Buch ausgestellt ist, durch 
Beibringung des Totenscheines nachgewiesen wird“, 
und für den Fall, daß der ursprünglich angenommene Zeitpunkt noch hinausgeschoben werden 
soll, noch die weitere Bestimmung: 
„Der Auszahlungstermin ist bis zum (Datum und Jahreszahl) hinausgeschoben worden.“ 
Für gesperrte Einlagebücher gelten die in den 88 19 und 24 getroffenen Bestimmungen 
auf Aufkündigung und Verjährung während der Sperrzeit nicht. 
Wenn Einlagen und Zinsen gesperrter Schuldbücher nach Eintritt des Fälligkeitstermines 
nicht abgehoben werden, unterliegen die betreffenden Schuldbücher von diesem Zeitpunkte an den 
Bestimmungen dieser Satzungen in gleichem Umfange wie ungesperrte Schuldbücher. 
Die in § 24 geordneten Fristen laufen von dem erwähnten Fälligkeitstermine an. 
VI. Von der Ausleihung. 
8 26. 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht zur Verzinsung oder 
zu sonstigen Ausgaben zu verwenden sind, verzinslich ausgeliehen. 
Die Höhe des Zinsfußes wird vom Gemeinderate festgesetzt. 
Die Ausleihung erfolgt: 
1. Gegen Hypothek auf Grundstücke einschließlich Gebäude unter den in § 1807 Ziffer 1 
des BG. und 8§ 211 des Ausführungsgesetzes dazu vom 5. April 1899 gegebenen 
Vorschriften, « 
2. an politische, Kirchen- und Schulgemeinden des Großherzogtums auf Schuldverschrei- 
bungen, welche von deren gesetzlichen Vertretern ausgestellt und mit der Genehmigung 
der zuständigen vorgesetzten Behörden versehen sind, 
3. auf Handschein gegen Verpfändung mündelsicherer Wertpapiere — (mit Zinsleiste und 
Zinsscheinen) — (8 1807 Ziffer 2 bis 4 des BGB. und 8 212 des Ausführungs— 
gesetzes dazu vom 5. April 1899, sowie §§ 1204 ff. und 1293 ff. des BGB.) — so 
jedoch, daß auf die zu verpfändenden Wertpapiere nur bis zu zwei Drittel ihres Nenn- 
wertes Darlehne gewährt werden, 
4. gegen Verpfändung von Schuldbüchern weimarischer Sparkassen, deren Einlagebetrag 
wenigstens um 3/10 höher als das zu gewährende Darlehn sein muß.
	        
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