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29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor- oder Küstenstation davon dem Absender
Nachricht.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küstenstation
gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 30 Tage zur
Übermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung eines solchen Ver-
langens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der Aufgabe nicht mitein-
gerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungs-
bereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so wird der Absender
davon benachrichtigt.
VI Als Seetelegramme sind unzulässig:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme an
Schiffe in See),
b) telegraphische Postanweisungen,
) Telegramme mit Vergleichung,
c) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen die
für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf den Linien
des Telegraphennetzes in Frage kommt),
e) nachzusendende Telegramme,
f) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes handelt,
8) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien des
Telegraphennetzes handelt,
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 unter
solgenden Vorbehalten:
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lagerzeit der See-
telegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen bleiben bei Berechnung
der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen außer Betracht.
Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm erhalten, so wird
die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funkentelegramm
Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
B. Besondere Bestimmungen.
a. Semaphortelegramme.
VIII Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache oder
in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs.