XIV Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt.
22) Im 8 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Abs. V, 1 der letzte Satz hinsicht-
lich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post
weiterbefördert werden sollen, weg.
23) Im § 17, Erhebung der Gebühren betreffend, ist der Hinweis unter II, e „(§ 15a,
VI)“ zu ändern in: (§ 15, XIII)
24) Im § 18, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders betreffend,
erhält der Abs. II folgende veränderte Fassung:
II Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann
nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu erlassende
und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebührenpflichtige Dienstnotiz zurückgezogen werden.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach Wahl die Gebühr für eine tele-
graphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienstnotiz zu entrichten. Ist das anzuhaltende
Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung benachrichtigt,
sofern die von der Anfgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Dienstnotiz keine gegenteilige
Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung
der vorerwähnten Dienstnotiz an den Empfänger wird dem Absender, je nachdem er die Gebühr
für eine telegraphische oder briefliche Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels
frankierten Briefes Kenntnis gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Ver-
langen des Absenders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber voraus-
bezahlte Beträge für Nebenleistungen (vgl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt
worden sind.
25) Im § 19, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, erhält der
Abs. III folgende veränderte Fassung:
III Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster Be-
schleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem besonderen
Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Mor-
gens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht ausgenommenen Telegramme so-
fort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ tragen oder die Ankunfts-
anstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind.
26) A. a. O. ist in den Absätzen VI, VII und IX die Angabe „eigenhändig zu bestellen“
zu ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder — RO — im Abs. VI ist zu
ändern in: „offen“.
1909 22