Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

1. die Gebühr für das Telegramm, welches das Verlangen enthält, 
2. gegebenenfalls die Gebühr für ein Antwortstelegramm. 
Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, so hat der 
Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für das Telegramm aber 
mindestens 50 Pf. zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten für die Antwort einbegriffen. 
34) A. a. O. erhält der Abs. III folgende Fassung: 
III Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vgl. § 21, 
IIe und f. 
35) Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Abs. I die Zahl „8“ 
zu ändern in: 10 
36) A. a. O. ist in der Berichtigung zum Abs. 1 der Hinweis „§ 15 a unter IX“ zu 
ändern in: 8§ 15, XIV 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft. 
Berlin, den 27. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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