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Umzugskosten.
Zulässigkeit.
und Besoldung nicht nachsteht. Vor der Versetzung ist der Beamte
schriftlich oder mündlich zu hören.
8 26.
Ein Richter kann wider seinen Willen nur versetzt werden, wenn
die Bildung der Gerichte oder ihrer Bezirke verändert wird, oder nach
richterlicher Entscheidung das Bedürfnis der Rechtspflege die Versetzung
erfordert. Er darf nur in eine gleiche oder höhere Richterstelle und nur
unter Belassung der vollen Besoldung versetzt werden. Die Stellen der
Landrichter und Amtsrichter sind gleich zu achten.
Die richterliche Entscheidung erläßt auf Antrag des Staatsministeriums
ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Dieser hat zuvor den Richter, und
zwar auf Verlangen mündlich, zu hören und bestrittene erhebliche Tat-
sachen festzustellen. Der Beweiserhebung kann der Richter beiwohnen.
27.
Im Falle einer Versetzung sind dem Staatsbeamten die notwendigen
Umzugskosten zu erstatten. Jedoch erhält er höchstens ein Fünftel des
Jahresbetrags der Besoldung, die er in seinem neuen Amte bezieht.
Das Staatsministerium kann ausnahmsweise einen höheren Betrag ge-
währen, wenn Rücksichten der Billigkeit es erfordern.
Wird der Beamte ausschließlich auf seinen Antrag versetzt, so hat
er keinen Anspruch auf Umzugskosten.
V. Versetzung in den Wartestand.
8 28.
Ein nichtrichterlicher Staatsbeamter kann unter Bewilligung des
gesetzlichen Wartegehaltes in den Wartestand versetzt werden:
a) wenn das von ihm verwaltete Amt infolge Veränderung der Staats-
einrichtungen entbehrlich wird;