Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Umzugskosten. 
Zulässigkeit. 
und Besoldung nicht nachsteht. Vor der Versetzung ist der Beamte 
schriftlich oder mündlich zu hören. 
8 26. 
Ein Richter kann wider seinen Willen nur versetzt werden, wenn 
die Bildung der Gerichte oder ihrer Bezirke verändert wird, oder nach 
richterlicher Entscheidung das Bedürfnis der Rechtspflege die Versetzung 
erfordert. Er darf nur in eine gleiche oder höhere Richterstelle und nur 
unter Belassung der vollen Besoldung versetzt werden. Die Stellen der 
Landrichter und Amtsrichter sind gleich zu achten. 
Die richterliche Entscheidung erläßt auf Antrag des Staatsministeriums 
ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Dieser hat zuvor den Richter, und 
zwar auf Verlangen mündlich, zu hören und bestrittene erhebliche Tat- 
sachen festzustellen. Der Beweiserhebung kann der Richter beiwohnen. 
27. 
Im Falle einer Versetzung sind dem Staatsbeamten die notwendigen 
Umzugskosten zu erstatten. Jedoch erhält er höchstens ein Fünftel des 
Jahresbetrags der Besoldung, die er in seinem neuen Amte bezieht. 
Das Staatsministerium kann ausnahmsweise einen höheren Betrag ge- 
währen, wenn Rücksichten der Billigkeit es erfordern. 
Wird der Beamte ausschließlich auf seinen Antrag versetzt, so hat 
er keinen Anspruch auf Umzugskosten. 
V. Versetzung in den Wartestand. 
8 28. 
Ein nichtrichterlicher Staatsbeamter kann unter Bewilligung des 
gesetzlichen Wartegehaltes in den Wartestand versetzt werden: 
a) wenn das von ihm verwaltete Amt infolge Veränderung der Staats- 
einrichtungen entbehrlich wird;
	        
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