Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

134 
in dem er aus dem Dienste tritt. Solange der Beamte eine Dienst— 
aufwandsentschädigung erhält, hat er auch den entsprechenden Dienst— 
aufwand zu tragen. 
8 32. 
Rechtliche Stellung des Der in den Wartestand versetzte Staatsbeamte verbleibt in dem 
i den Wartestand verVerhältnis eines Staatsbeamten. 
Er ist zur Annahme eines ihm übertragenen Amtes unter den- 
selben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen ein Staatsbeamter die 
Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß. Ein Richter 
ist zur Annahme einer Richterstelle von mindestens gleichem Rang und 
gleicher Besoldung verpflichtet. 
Auf Anordnung des Staatsministeriums hat der in den Wartestand 
versetzte Beamte Aufträge, die seiner Berufsbildung und seinem früheren 
Amte entsprechen, gegen besondere Vergütung zu übernehmen. Die 
Vergütung setzt das Staatsministerium fest. 
Ohne Genehmigung des Staatsministeriums darf er seinen Wohn- 
sitz nicht außerhalb des Deutschen Reiches nehmen. 
g 33. 
Verlust des Wartege- Der Wartegehalt hört auf, wenn der Staatsbeamte 
haltes. a) wieder angestellt oder in den Ruhestand versetzt wird; 
b) die Annahme des ihm übertragenen Amtes verweigert (§ 32 Abf. 2); 
) die Staatsangehörigkeit des Großherzogtums verliert; 
4) in den Dienst des Deutschen Reiches oder eines anderen Staates tritt; 
e) aus dem Staatsdienst ausscheidet (§§ 48, 49 und 77); 
f) des Dienstes entsetzt wird (8 62). 
In den Fällen unter b bis f geht mit dem Wartegehalt der 
Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung von selbst verloren. 
8 34. 
Ruhen des Rechts auf Das Recht auf den Wartegehalt ruht: 
d . ·.. .. . . 
en Wartegehalt a) wenn der Staatsbeamte in einer öffentlichen Dienststellung ein 
Diensteinkommen bezieht, vom Beginn des siebenten Monats dieser 
Beschäftigung an, soweit und solange das neue Diensteinkommen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.