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in dem er aus dem Dienste tritt. Solange der Beamte eine Dienst—
aufwandsentschädigung erhält, hat er auch den entsprechenden Dienst—
aufwand zu tragen.
8 32.
Rechtliche Stellung des Der in den Wartestand versetzte Staatsbeamte verbleibt in dem
i den Wartestand verVerhältnis eines Staatsbeamten.
Er ist zur Annahme eines ihm übertragenen Amtes unter den-
selben Voraussetzungen verpflichtet, unter denen ein Staatsbeamter die
Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß. Ein Richter
ist zur Annahme einer Richterstelle von mindestens gleichem Rang und
gleicher Besoldung verpflichtet.
Auf Anordnung des Staatsministeriums hat der in den Wartestand
versetzte Beamte Aufträge, die seiner Berufsbildung und seinem früheren
Amte entsprechen, gegen besondere Vergütung zu übernehmen. Die
Vergütung setzt das Staatsministerium fest.
Ohne Genehmigung des Staatsministeriums darf er seinen Wohn-
sitz nicht außerhalb des Deutschen Reiches nehmen.
g 33.
Verlust des Wartege- Der Wartegehalt hört auf, wenn der Staatsbeamte
haltes. a) wieder angestellt oder in den Ruhestand versetzt wird;
b) die Annahme des ihm übertragenen Amtes verweigert (§ 32 Abf. 2);
) die Staatsangehörigkeit des Großherzogtums verliert;
4) in den Dienst des Deutschen Reiches oder eines anderen Staates tritt;
e) aus dem Staatsdienst ausscheidet (§§ 48, 49 und 77);
f) des Dienstes entsetzt wird (8 62).
In den Fällen unter b bis f geht mit dem Wartegehalt der
Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung von selbst verloren.
8 34.
Ruhen des Rechts auf Das Recht auf den Wartegehalt ruht:
d . ·.. .. . .
en Wartegehalt a) wenn der Staatsbeamte in einer öffentlichen Dienststellung ein
Diensteinkommen bezieht, vom Beginn des siebenten Monats dieser
Beschäftigung an, soweit und solange das neue Diensteinkommen