Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Verfahren. 
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a) nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit vor seiner ersten Anstellung 
auf Anordnung oder mit Genehmigung der zuständigen Behörde 
bei einer Behörde dienstlich verwendet worden ist; 
h) einen Probedienst bestanden hat; 
xc) sich früher in einem Anstellungsverhältnis befunden hat, aus dem 
er freiwillig ausgetreten ist (8 48); 
d) im Staats-, Kirchen-, öffentlichen Schul= oder Gemeindedienst 
eines anderen Bundesstaates gestanden hat; 
e) innerhalb des Deutschen Reiches als Rechtsanwalt oder Notar 
tätig gewesen ist; 
f) eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die als Vorbildung für das 
ihm übertragene Amt erforderlich oder besonders ersprießlich war. 
Die Dienstzeit vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres 
bleibt überall außer Berechnung mit Ausnahme der in die Dauer eines 
Krieges fallenden Militärdienstzeit. 
§ 39. 
Hat ein Staatsbeamter im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine 
oder bei den Kaiserlichen Schutztruppen an einem Kriege teilgenommen, 
so wird die Zeit des Krieges nach den für die Reichsbeamten geltenden 
Vorschriften besonders berücksichtigt. 
8 40. 
Die Versetzung in den Ruhestand verfügt das Staatsministerium. 
Ist der Staatsbeamte fest angestellt (§ 4 Abs. 2 und 3), so ist landes- 
herrliche Genehmigung erforderlich. 
8 41. 
Die vorgesetzte Dienstbehörde erörtert auf Anordnung des Staats- 
ministeriums, ob die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand 
vorliegen. 
8 42. 
Wird die Versetzung eines Staatsbeamten in den Ruhestand be— 
absichtigt, so ist ihm dies unter Angabe der Gründe zu eröffnen.
	        
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