Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Verfahren vor dem Ober- 
verwaltungsgericht. 
Fristen. Zustellungen. 
zulegen. Für den Beschuldigten kann sie durch einen mit schriftlicher 
Vollmacht versehenen Rechtsanwalt eingelegt werden. 
Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft der 
Entscheidung, soweit sie angefochten ist, gehemmt. 
l 91. 
Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht dem Beschwerde- 
führer eine Frist von zwei Wochen vom Ablauf der Berufungsfrist an offen. 
Die Einlegung und die Rechtfertigung der Berufung wird vom 
Vorsitzenden dem Gegner mitgeteilt, und zwar dem Beschuldigten durch 
Zustellung von Abschriften, dem Staatsanwalt durch Vorlegung der 
Urschrift. 
Der Gegner kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung oder 
Vorlegung eine Gegenerklärung einreichen. 
Die in den Absätzen 1 und 3 bestimmten Fristen können auf 
Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. 
8 92. 
Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht richtet sich nach 
den §§ 79 bis 88. 
In der mündlichen Verhandlung erstattet zunächst ein Mitglied des 
Gerichts Bericht über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Zum 
Schluß werden der Oberstaatsanwalt und der Beschuldigte, und zwar 
der Beschwerdeführer zuerst, mit ihren Ausführungen und Anträgen 
gehört. 
Die Entscheidung der Dienststrafkammer ist vom Gericht nur zu 
prüfen, soweit sie angefochten ist. 
8 93. 
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Berechnung der 
Fristen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand finden An- 
wendung. 
Das Verfahren bei Zustellungen richtet sich nach den für die Zu— 
stellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
	        
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