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b) wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit nach Auflösung des
Dienstverhältnisses (§ 11).
Statt auf Besoldungsminderung und Strafversetzung ist unter ent-
sprechender Anwendung der Vorschriften des § 60 auf Minderung des
Ruhegehaltes, statt auf Dienstentsetzung ist auf Verlust des Titels, des
Ruhegehaltes und der Hinterbliebenenversorgung zu erkennen.
8 98.
Landesherrliches Begna- Der Landesherr hat das Recht, die im Dienststrafverfahren ver—
digungsrecht. hängten Strafen zu erlassen oder zu mildern.
XI. Vorläufige Amtsenthebung.
8 99.
Voraussetzungen. Wenn gegen einen Staatsbeamten die öffentliche Klage wegen eines
Verbrechens oder eines Vergehens erhoben oder das förmliche Dienststraf—
verfahren eingeleitet ist, kann das Staatsministerium die vorläufige Ent—
hebung des Beamten vom Amte verfügen.
Die vorläufige Amtsenthebung muß verfügt werden, wenn gegen
den Staatsbeamten ein gerichtlicher Haftbefehl oder ein Strafurteil erlassen
worden ist, das, wenn es rechtskräftig wird, den Verlust des Amtes zur
Folge hat.
Die vorläufige Enthebung eines Richters vom Amte verfügt auf
Antrag des Staatsministeriums ein Strafsenat des Oberlandesgerichts.
8 100.
Innebehaltung der Be- Auf die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung wird die Hälfte der
soldung. Besoldung, soweit sie noch nicht erhoben ist, innebehalten.
In Fällen der Not kann mit landesherrlicher Genehmigung die
Innebehaltung der Besoldung auf den vierten Teil beschränkt werden.
8 101.
Der innebehaltene Betrag ist zur Deckung der Auslagen des Dienst—
strafverfahrens, der Kosten des gerichtlichen Strafverfahrens und des