Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Vollstreckung. 
8 105. 
Auf Grund des Feststellungsbeschlusses findet die Zwangsvollstreckung 
im Verwaltungswege nach dem Gesetze vom 8. Dezember 1899 (Regie— 
rungsblatt S. 629) statt. 
Gegen die Feststellung steht dem Staatsbeamten der Rechtsweg offen. 
Die Klage muß binnen sechs Monaten nach der Zustellung des Fest— 
stellungsbeschlusses erhoben werden. 
Die Beschreitung des Rechtswegs hemmt die Zwangsvollstreckung 
nicht. 
XIII. Beschränkungen des Rechtswegs. 
§ 106. 
Wird ein Staatsbeamter wegen einer amtlichen Handlung, die er 
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor- 
genommen hat, zivilrechtlich oder strafrechtlich verfolgt, so kann das 
Staatsministerium eine Vorentscheidung darüber verlangen, ob er sich 
einer Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer 
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat. Der Antrag ist 
bei dem Gerichte einzureichen, bei dem das Verfahren anhängig ist. 
Die Vorentscheidung trifft das Oberverwaltungsgericht. Sie ist für 
das Gericht, das in der Sache zu entscheiden hat, wie für die Verfolgung 
des Beamten überhaupt bindend. 
8 107. 
Wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der Staatsbeamten aus 
ihrem Dienstverhältnis, insbesondere wegen der Ansprüche auf Besoldung, 
Warte= und Ruhegehalt, sowie wegen der ihren Hinterbliebenen gesetzlich 
gewährten Ansprüche ist der Rechtsweg mit den aus den §§ 108 und 
100 sich ergebenden Einschränkungen zulässig. 
8 108. 
Der Klage muß die Entscheidung des Staatsministeriums vorher— 
gehen.
	        
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