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Vollstreckung.
8 105.
Auf Grund des Feststellungsbeschlusses findet die Zwangsvollstreckung
im Verwaltungswege nach dem Gesetze vom 8. Dezember 1899 (Regie—
rungsblatt S. 629) statt.
Gegen die Feststellung steht dem Staatsbeamten der Rechtsweg offen.
Die Klage muß binnen sechs Monaten nach der Zustellung des Fest—
stellungsbeschlusses erhoben werden.
Die Beschreitung des Rechtswegs hemmt die Zwangsvollstreckung
nicht.
XIII. Beschränkungen des Rechtswegs.
§ 106.
Wird ein Staatsbeamter wegen einer amtlichen Handlung, die er
in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vor-
genommen hat, zivilrechtlich oder strafrechtlich verfolgt, so kann das
Staatsministerium eine Vorentscheidung darüber verlangen, ob er sich
einer Uberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer
ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat. Der Antrag ist
bei dem Gerichte einzureichen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Die Vorentscheidung trifft das Oberverwaltungsgericht. Sie ist für
das Gericht, das in der Sache zu entscheiden hat, wie für die Verfolgung
des Beamten überhaupt bindend.
8 107.
Wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche der Staatsbeamten aus
ihrem Dienstverhältnis, insbesondere wegen der Ansprüche auf Besoldung,
Warte= und Ruhegehalt, sowie wegen der ihren Hinterbliebenen gesetzlich
gewährten Ansprüche ist der Rechtsweg mit den aus den §§ 108 und
100 sich ergebenden Einschränkungen zulässig.
8 108.
Der Klage muß die Entscheidung des Staatsministeriums vorher—
gehen.