Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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S. 259) und in 8 11 der Hinterlegungsordnung vom 29. November 1899 
(Regierungsblatt S. 543), insoweit sie die Haftung von Staatsbeamten 
gegenüber dem Staat betreffen, sowie der Artikel 11 des Ausführungs- 
gesetzes zur Grundbuchordnung vom 18. Mai 1906 (Regierungsblatt 
S. 205) sind aufgehoben. 
8 113. 
Wo in Gesetzen und Verordnungen auf die Vorschriften des Ge— 
setzes über den Zivilstaatsdienst und seiner Nachträge verwiesen ist, treten 
an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
8 114. 
Die besonderen Vorschriften über die Verantwortlichkeit der Mit- 
glieder des Staatsministerinms und über das Verfahren vor dem 
Staatsgerichtshof bleiben unberührt. 
8 115. 
Auf Gerichtsvollzieher findet dieses Gesetz Anwendung, soweit nicht 
auf Grund des § 38 des Gesetzes vom 20. März 1879 zur Ausführung 
des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (Regierungsblatt S. 113) etwas 
Abweichendes bestimmt ist. 
8 116. 
Auf Staatsbeamte, die im gemeinsamen Dienste des Großherzog— 
tums und anderer Staaten stehen, findet dieses Gesetz nur insoweit 
Anwendung, als dies durch Staatsvertrag bestimmt ist. 
8 117. 
Auf Personen, die, ohne als Staatsbeamte angestellt zu sein, zu öffent- 
lichen Dienstleistungen für den Staat verwendet werden, finden die 8§ 7 
bis 13, 14 Abs. 2, 15 bis 17, 58, 104 und 105 dieses Gesetzes ent- 
sprechende Anwendung. Soweit sie in amtlicher Stellung als Hilfsarbeiter 
oder zu ihrer Ausbildung oderrauf Probe beschäftigt werden, haben sie nach 
den Vorschriften des § 6 den Diensteid zu leisten; in anderen Fällen 
sind sie vom nächsten Dienstvorgesetzten durch Handschlag an Eides Statt 
auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Dienstobliegenheiten zu verpflichten.
	        
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