Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 26. 
Gold= und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- und Silberwerte, 
Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, nicht unter dem laufenden 
Preise (Tageskurs für den Ort des Verkaufs) zugeschlagen werden. Wird ein 
hiernach zulässiges Gebot nicht abgegeben, so können diese Wertsachen nach Schluß 
der Versteigerung aus freier Hand zu einem dem zulässigen Gebot entsprechenden 
Preise verkauft werden. Diese Vorschriften gelten nur, soweit der Auftraggeber 
nicht ein Anderes bestimmt. 
§ 27. 
Der Versteigerer darf die versteigerte Sache an keinen Anderen als an den- 
jenigen, welchem der Zuschlag erteilt ist, oder dessen Bevollmächtigten, und, sofern 
nicht der Kaufpreis gestundet ist, nur gegen Empfang des Kaufgeldes aushändigen. 
8 28. 
Der Versteigerer hat, soweit nicht der Auftraggeber ein Anderes bestimmt, den 
Versteigerungserlös anzunehmen, aufzubewahren und binnen acht Tagen nach Be— 
endigung der Versteigerung unter Beifügung einer mit der Bescheinigung der Richtig— 
keit versehenen Abschrift der Niederschrift über die Versteigerung und der Rechnung 
über Gebühren und bare Auslagen dem Auftraggeber auszuhändigen. Von dem 
Erlöse kann er den Betrag seiner Forderung zurückbehalten. Das Gleiche findet 
entsprechende Anwendung, soweit hinsichtlich der zur Versteigerung gestellten Sachen 
ein Zuschlag nicht erteilt ist. 
Eine genaue Berechnung der Gebühren und baren Auslagen ist in das Sammel- 
heft (§ 10) einzufügen. 
B. Besondere Vorschriften für die Versteigerung neuer Sachen. 
§ 29. 
Neue Sachen sind Waren, welche in offenen Verkaufsstellen feilgeboten zu 
werden pPflegen, sofern sie ungebraucht sind, oder soweit ihr bestimmungsmäßiger 
Gebrauch in dem Verbrauche besteht. Auf ihre Versteigerung finden die Bestim- 
mungen der §§ 18 bis 28 nur mit den nachstehenden Maßgaben Anwendung.
	        
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