Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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8 30. 
Dem Auftrage (§ 18) ist ein vollständiges, mit fortlaufenden Zahlen ver- 
sehenes Verzeichnis der zur Versteigerung bestimmten Sachen unter genauer An- 
gabe der Zahl, Menge oder Gattung beizufügen. Der Gemeindevorstand kann im 
einzelnen Falle die Annahme von Aufträgen ohne Verzeichnis gestatten. 
8 31. 
Der Versteigerer darf Versteigerungen nur auf Grund einer Bescheinigung 
(§ 32) des Gemeindevorstands vornehmen. 
Von jedem Versteigerungstermine hat der Versteigerer 3 Tage vor dem Statt- 
finden unter Angabe des Tages, der Stunde und des Ortes der Versteigerung, 
sowie unter Angabe des Ortes, wo sich die Sachen bis zum Versteigerungstermine 
befinden, dem Gemeindevorstand Anzeige zu erstatten. Der Anzeige ist der Auftrag 
nebst Verzeichnis (§ 30) sowie eine Abschrift des Verzeichnisses beizufügen. Wird 
die Versteigerung für mehrere Auftraggeber vorgenommen, so ist über die zu ver- 
steigernden Sachen ein Gesamtverzeichnis anzufertigen und mit einer Abschrift ein- 
zureichen. 
Tag, Stunde und Ort der Versteigerung sind auf dem Verzeichnis anzugeben. 
Bei Gegenständen, die dem Verderb ausgesetzt sind, und in sonstigen dringen- 
den Fällen kann die Versteigerung mit Genehmigung des Gemeindevorstands schon 
vor Ablauf der Frist (Absatz 2) abgehalten werden. 
8 32. 
Der Gemeindevorstand hat den Auftrag sowie die Urschrift des Verzeichnisses, 
nachdem er die ordnungsmäßige Anmeldung der Versteigerung durch Aufdrücken des 
Siegels auf das Verzeichnis bescheinigt hat, dem Versteigerer mit tunlichster Be- 
schleunigung zurückzugeben. 
Das gestempelte Verzeichnis hat der Versteigerer während der Dauer der Ver- 
steigerung im Versteigerungsraum an einer leicht zugänglichen Stelle zu Jeder- 
manns Einsicht auszuhängen. Nach Beendigung der Versteigerung ist das Ver- 
zeichnis der Niederschrift über die Versteigerung (§ 22) beizufügen. 
Bei Versteigerungen, die ohne Aufstellung eines Verzeichnisses der zu ver- 
steigernden Gegenstände vorgenommen werden (§ 30 Satz 2), hat der Gemeinde- 
31“
	        
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