Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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werden den Großherzoglichen Staatsbehörden und Beamten, die in das Porto= und 
Gebühren-Ablösungsverhältnis eingeschlossen werden sollen, von den zuständigen 
Ministerialdepartements besonders zur Kenntnis gebracht werden. Dagegen wird 
zur Nachricht und Beachtung für die beteiligten Behörden und Beamten hierdurch 
bekannt gemacht, daß die Übereinkunft mit der Kaiserlichen Oberpostdirektion wegen 
Feststellung einer gesonderten Pauschsumme für das Postbestellgeld 
— soweit solches überhaupt zu erheben ist — auf folgender Grundlage hin bis auf 
weiteres erneuert werden wird: 
Zweck des Ubereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse durch 
Zahlung der Pauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgeld zu befreien, 
ohne Unterschied, ob dieses endgültig der Staatskasse zur Last fällt, oder von ihr, 
wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten ist. 
A. Hiernach erstreckt sich die Befreiung von Postbestellgeld 
1. auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staatsbehörden und 
Beamte bis herab zu den unteren Organen der Staatsverwaltung, z. B. Steuer- 
einnehmern, Katasterführern, Zollaufsehern, Gendarmen, Forstaussehern, 
Chausseeaufsehern; 
2. auf die dienstlichen Sendungen an andere öffentliche Behörden, 
z. B. Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und Gemeindebehörden, und an die solche 
Behörden vertretenden Beamten, soweit diese Sendungen mit der Be- 
zeichnung: „Frei durch Ablösung Nr. 15“ und mit Angabe der 
absendenden Behörde oder des absendenden Beamten versehen 
sind. 
3. Unter die Befreiung fallen alle unter 1. und 2. bezeichneten Behörden und 
Beamten, die im Großherzogtum ihren Sitz haben, gleichviel, ob die 
Orte zum Bestellbezirk einer Postanstalt des Oberpostdirektionsbezirks Erfurt 
oder eines anderen Oberpostdirektionsbezirks gehören. Außerhalb des Groß- 
herzogtums sind eingeschlossen die im Herzogtume Sachsen-Meiningen ihren 
Sitz habende Großherzogliche Forstrevierverwaltung zu Wasungen und die in 
den angrenzenden Meiningischen Ortschaften wohnenden Großherzoglichen Forst- 
aufseher. 
4. Die Befreiung erstreckt sich auf das Orts= und das Landbestellgeld, 
auf letzteres auch im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt.
	        
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