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werden den Großherzoglichen Staatsbehörden und Beamten, die in das Porto= und
Gebühren-Ablösungsverhältnis eingeschlossen werden sollen, von den zuständigen
Ministerialdepartements besonders zur Kenntnis gebracht werden. Dagegen wird
zur Nachricht und Beachtung für die beteiligten Behörden und Beamten hierdurch
bekannt gemacht, daß die Übereinkunft mit der Kaiserlichen Oberpostdirektion wegen
Feststellung einer gesonderten Pauschsumme für das Postbestellgeld
— soweit solches überhaupt zu erheben ist — auf folgender Grundlage hin bis auf
weiteres erneuert werden wird:
Zweck des Ubereinkommens ist, die Großherzogliche Staatskasse durch
Zahlung der Pauschsumme von jeder Entrichtung von Postbestellgeld zu befreien,
ohne Unterschied, ob dieses endgültig der Staatskasse zur Last fällt, oder von ihr,
wie in Parteisachen, nur verlagsweis zu entrichten ist.
A. Hiernach erstreckt sich die Befreiung von Postbestellgeld
1. auf alle dienstlichen Sendungen an Großherzogliche Staatsbehörden und
Beamte bis herab zu den unteren Organen der Staatsverwaltung, z. B. Steuer-
einnehmern, Katasterführern, Zollaufsehern, Gendarmen, Forstaussehern,
Chausseeaufsehern;
2. auf die dienstlichen Sendungen an andere öffentliche Behörden,
z. B. Kirchen-, Schul-, Stiftungs= und Gemeindebehörden, und an die solche
Behörden vertretenden Beamten, soweit diese Sendungen mit der Be-
zeichnung: „Frei durch Ablösung Nr. 15“ und mit Angabe der
absendenden Behörde oder des absendenden Beamten versehen
sind.
3. Unter die Befreiung fallen alle unter 1. und 2. bezeichneten Behörden und
Beamten, die im Großherzogtum ihren Sitz haben, gleichviel, ob die
Orte zum Bestellbezirk einer Postanstalt des Oberpostdirektionsbezirks Erfurt
oder eines anderen Oberpostdirektionsbezirks gehören. Außerhalb des Groß-
herzogtums sind eingeschlossen die im Herzogtume Sachsen-Meiningen ihren
Sitz habende Großherzogliche Forstrevierverwaltung zu Wasungen und die in
den angrenzenden Meiningischen Ortschaften wohnenden Großherzoglichen Forst-
aufseher.
4. Die Befreiung erstreckt sich auf das Orts= und das Landbestellgeld,
auf letzteres auch im Landbestellbezirke der Aufgabepostanstalt.