Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

210 
Erinneruugen des Ge- 
bäudeeigentümers. 
Leistet der Eigentümer dieser Aufforderung keine Folge, so ist die 
Aufforderung schriftlich unter Stellung einer einwöchigen Frist und unter 
Hinweis darauf zu wiederholen, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist 
die Schätzung als von ihm anerkannt zu gelten habe. 
Bleibt auch die zweite Aufforderung ersolglos, so gilt das Ergebnis 
der Schätzung als auerkannt. 
§ 47. 
Im Falle der neuen Schätzung von Gebäuden, die mit Freilassung 
eines Wertsteils (§ 8) versichert sind, bewendet es bei der Freilassung, 
wenn der Eigentümer eine Anderung nicht beantragt. 
8 48. 
Steht das Eigentum an dem Gebäude mehreren zu, so genügt es, 
die Aufforderung zur Erklärung an nur einen der Miteigentümer mit 
dem Hinzufügen zu richten, daß ihm überlassen werde, von der Auf- 
forderung den andern Miteigentümern rechtzeitig Kenntnis zu geben. 
Die von einem Miteigentümer abgegebene Erklärung ist auch für 
die übrigen rechtsverbindlich. 
Wird von einem Miteigentümer der Anerkennung des Schätzungs- 
ergebnisses innerhalb einer Woche nach Abgabe der Erklärung (Abs. 2) 
widersprochen, so gilt das Ergebnis als nicht anerkannt. 
8 49. 
Wird das Ergebnis der Schätzung von dem Gebändeeigentümer nicht 
anerkannt, so ist ihm nachgelassen, binnen einer vom Tage der Eröffnung 
an laufenden Frist von einer Woche Erinnerungen zu stellen und eine 
anderweite Schätzung zu beantragen. 
Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so tritt die in 
8 46 Abs. 3 bezeichnete Folge ein, es sei denn, daß eine anderweite 
Schätzung vom Staatsministerium angeordnet wird. 
Von den Erinnerungen ist den Sachverständigen soweit tunlich 
Kenntnis zu geben. Sie haben, falls sie die Erinnerungen für begründet 
erachten, die Abschätzung zu berichtigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.