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Erinneruugen des Ge-
bäudeeigentümers.
Leistet der Eigentümer dieser Aufforderung keine Folge, so ist die
Aufforderung schriftlich unter Stellung einer einwöchigen Frist und unter
Hinweis darauf zu wiederholen, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist
die Schätzung als von ihm anerkannt zu gelten habe.
Bleibt auch die zweite Aufforderung ersolglos, so gilt das Ergebnis
der Schätzung als auerkannt.
§ 47.
Im Falle der neuen Schätzung von Gebäuden, die mit Freilassung
eines Wertsteils (§ 8) versichert sind, bewendet es bei der Freilassung,
wenn der Eigentümer eine Anderung nicht beantragt.
8 48.
Steht das Eigentum an dem Gebäude mehreren zu, so genügt es,
die Aufforderung zur Erklärung an nur einen der Miteigentümer mit
dem Hinzufügen zu richten, daß ihm überlassen werde, von der Auf-
forderung den andern Miteigentümern rechtzeitig Kenntnis zu geben.
Die von einem Miteigentümer abgegebene Erklärung ist auch für
die übrigen rechtsverbindlich.
Wird von einem Miteigentümer der Anerkennung des Schätzungs-
ergebnisses innerhalb einer Woche nach Abgabe der Erklärung (Abs. 2)
widersprochen, so gilt das Ergebnis als nicht anerkannt.
8 49.
Wird das Ergebnis der Schätzung von dem Gebändeeigentümer nicht
anerkannt, so ist ihm nachgelassen, binnen einer vom Tage der Eröffnung
an laufenden Frist von einer Woche Erinnerungen zu stellen und eine
anderweite Schätzung zu beantragen.
Wird ein solcher Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so tritt die in
8 46 Abs. 3 bezeichnete Folge ein, es sei denn, daß eine anderweite
Schätzung vom Staatsministerium angeordnet wird.
Von den Erinnerungen ist den Sachverständigen soweit tunlich
Kenntnis zu geben. Sie haben, falls sie die Erinnerungen für begründet
erachten, die Abschätzung zu berichtigen.