Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Ausführungsverordnung 
zu dem Gesetz über die Gebände-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogtums Sachsen vom 3. März 1909. 
Vom 18. August 1909. 
[82] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur 
Ausführung des am 1. Januar 1910 in Kraft tretenden Gesetzes über die Ge- 
bäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums vom 3. März 1909 folgendes 
verordnet: 
– 1. 
Zu 8§§ 2, 8, a des Gesetzes. 
Das Mauerwerk, auf welchem die Umfassungs= und Schiedwände eines Ge- 
bändes ruhen, ist als Grundmanerwerk anzusehen. Zum Grundmauerwerk werden 
auch die unterhalb des Fußbodens des Erdgeschosses liegenden Gebändeteile ein- 
schließlich der Untermauerungen für Maschinen und Geräte gerechnet (§ 8, a des 
Gesetzes). 
8 2. 
Zu §8§ 3 und 26 des Gesetzes. 
Für die amtliche Anordnung oder nachträgliche Billigung von Löscharbeiten 
einschließlich des Niederreißens sind die Leiter der öffentlichen Löschanstalten zu- 
ständig. Vergl. §§ 33, 49 Ziff. 3 der Verordnung, betr. die Ausführung des 
Gesetzes über das Feuerlöschwesen, vom 26. November 1881, Reg.-Bl. S. 252. 
1909 40
	        
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