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8 238.
Zu § 34 des Gesetzes.
1 Der Wert des Bauplatzes, Rechte und Lasten, die mit dem Eigentum in
Verbindung stehen, und der Verkaufswert bleiben bei der Bestimmung des Ver-
sicherungswerts außer Betracht.
8 24.
Zu § 36 des Gesetzes.
Die Abrundung der Gebäudewerte hat in der Weise zu erfolgen, daß über-
schießende Beträge von 1 bis 9 Mark außer Ansatz bleiben.
§ 25.
Zu 8§8§ 37, 38 des Gesetzes.
Als massiv gelten Umfassungswände aus natürlichen oder künstlich her-
gestellten Steinen, Zementbeton oder Metall sowie Lehmwände.
Einzelne Holzeinlagen, welche die Standhaftigkeit der Wand nicht beein-
trächtigen, verhindern deren Behandlung als Massivbau nicht, wenn sie nach den
Außenseiten mindestens 8 Zentimeter stark von Stein oder 25 Zentimeter stark
von anderem Materiale feuersicher und dauerhaft verblendet sind.
Auch hölzerne Türen und Tore, gewöhnliche Fenster und deren hölzerne Ge-
wände, sowie hölzerne Dachkasten und Holzrinnen sind allein nicht geeignet, die
Behandlung einer Umfassung als Massivbaun auszuschließen.
Eine zwei Nachbargebäuden gemeinschaftliche Scheidewand gilt bei der Klassen-
einstellung als „massiv", wenn sie den vorstehenden Bestimmungen entspricht und
eine Stärke von mindestens 25 Zentimetern hat.
8 26.
Fortsetzung.
Als harte Dachung gilt Dachung von Stein, Zementbeton, Ziegeln,
Schiefer, Metall oder starkem Glas, ohne oder mit Holzunterlage, ohne oder mit
hölzernem Dachkasten oder Dachrinnen; ferner Dachung von Holzzement oder von
Dachpappe.
Als weiche Dachung gilt Dachung von anderen als den angegebenen
Stoffen, namentlich auch Dachung von Dachleinwand, Stroh, Rohr oder Holz,
allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen.
1909 41