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8 34.
Zu 8 55 Abs. 2 des Gesetzes.
Das Rechnungsamt hat über Neubauten und Vergrößerungsbauten, die zur
Versicherung bei ihm angemeldet werden, ein Anmeldungsregister zu führen.
Wird bei der Anmeldung eines Vergrößerungsbaues zugleich die Freilassung
eines Wertsteils beantragt, so bewendet es bei dem bisherigen Umfange der Ver—
sicherung auch für den Vergrößerungsbau bis zu dem Zeitpunkte, wo die Ver—
sicherung des Gebäudes nach den Vorschriften in §§ 8, b, 12 des Gesetzes neu
geordnet wird.
§ 35.
Zu 857 des Gesetzes.
— Die Versicherungskataster sind nach dem unter C angefügten Muster aufzu-
· stellen.
An den Gemeindevorstand kann auf dessen Antrag und Kosten Abschrift des
geprüften und festgestellten Versicherungskatasters abgegeben werden.
8 36.
Zu § 58 des Gesetzes.
Die Versicherungsscheine sind nach dem unter D anliegenden Muster auszu-
fertigen.
§ 37.
Zu §§ 59, 60, 61 des Gesetzes.
Das Rechnungsamt hat auf jeder Schadenanzeige den Tag des Eingangs zu
vermerken. Der Vermerk ist von einem Beamten mit Unterschrift zu versehen.
Um ersichtlich zu machen, ob die Schadenfeststellung durch die Schätzungs-
gewerken allein — ohne Leitung durch einen Beamten des Rechnungsamts — be-
wirkt werden kann, hat der Gemeindevorstand bei geringen Schäden in der Schaden-
anzeige anzugeben, ob der Schaden nach seinem Ermessen auf weniger als 300 Mark
zu schätzen ist. Hat der Versicherte wegen Geringfügigkeit des Schadens auf Ver-
gütung verzichtet, so ist das Vernehmungsprotokoll der Anzeige beizufügen.
Fur Schäden, die so geringfügig sind, daß die Kosten ihrer Schätzung durch
die beiden Gewerken außer Verhältnis stehen würden, ist ausnahmsweise ohne eine
solche Schätzung oder auf Grund einer Schätzung, die nur von einem Gewerken
ausgeführt ist, die Abfindung des Versicherten nach freier Vereinbarung statthaft.