8 39.
Zu § 68 des Gesetzes.
In Fällen der Abfindung (§ 37 Abs. 3) ist es gestattet, den Betrag der
Schadenvergütung in der Weise zu berechnen, daß vom Wiederherstellungsaufwand
ein Betrag abgesetzt wird, der annähernd dem Prozentsatz entspricht, um welchen
die Versicherungssumme unter dem Neubauwerte steht.
8 40.
Zu 88 69, 70, 71 des Gesetzes.
Hat der Schaden ein Gebäude betroffen, dessen Versicherungswert noch nicht
ermittelt war (vergl. §§ 30, 53, 55 Abs. 2 des Gesetzes), so haben die Sach-
verständigen vor Berechnung der Vergütung festzustellen, welchen Neuban= und
Jetztwert das Gebäude unmittelbar vor dem Brande gehabt hat. Der Versicherte ist
verpflichtet, in seinen Händen befindliche Nachweise (Baurisse, Anschläge, Rechnungen)
auf Verlangen vorzulegen.
Bei Gebäuden, die mit einem Teilsatze (§ 8 des Gesetzes) versichert sind,
tritt in Fällen des § 70 des Gesetzes an die Stelle des nachgewiesenen Neuwerts
der entsprechende Teilwert.
8 41.
Zu § 75 des Gesetzes.
Die Verlängerung der Frist für Stellung eines Antrags auf anderweite Schaden-
schätzung ist vom Rechnungsamt insbesondere daunn nicht zu versagen, wenn an-
zunehmen ist, daß der Versicherte eines sachverständigen Beirats bedarf.
Zu § 76 des Gesetzes.
Der mit der anderweiten Schadenschätzung Beauftragte hat, soweit tunlich,
die Sachverständigen, von denen die angefochtene Schätzung vollzogen worden ist,
zuzuziehen und mit beratender Stimme zu hören. Er hat bei der örtlichen Be-
sichtigung zunächst auch festzustellen, daß nicht der Vorschrift im § 64 des Gesetzes
zuwider Anderungen am beschädigten Gebäude vorgenommen sind.
Der Beamte hat die für die Schätzung durch die Baugewerken gegebenen
Vorschriften zu beachten und hinsichtlich der Zuziehung des Versicherten, sowie des