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Anlage H.
Zu § 46 der Ausführungsverordnung.
Großhersogl. S. Rechnungsamt. , am
Aus Anlaß eines Brandes, der am
in..
stattfand, ist dem
............................... – -- (Name) für die Hofreite
Nr. des Versicherungskatasters,
„ des Fundbuchs von
eine von der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen zu leistende
Schadenvergütung von - zuerkannt worden, und zwar
für das vollständig zerstörte (Buchst.) mit......·............·. »H.....·...·....
für zerstörte Teile d (Buchst.) mit „ „
Der Gebäudceigentümer beabsichtigt, d. vollständig zerstörte Gebände nicht unter
Beibehaltung ihres (seines) Zwecks wiederherzustellen, sondern die dafür ausgeworfene Schaden-
vergütung im Betrage von auf die Herstellung eines gebäudes
zu verwenden, das auf dem oben bezeichneten Grundstück — ohne Überschreitung der Grenzen
des letzteren — errichtet werden soll. Da auf dieses Grundstück im Hypothekenbuche (Grund-
buche) zu Ihren Gunsten eine Hypothek (Grundschuld, Rentenschuld, Reallast) eingetragen ist,
werden Sie davon in Kenninis gesetzt, daß beantragt worden ist, die Brandschadenvergütung
zur Verwendung für den beabsichtigten Neubau zu leisten. Nach § 88 des Gesetzes vom
3. März 1909 steht Ihnen das Recht zu, bis zum Ablauf eines Monats nach Empfang dieses
Schreibens der Auszahlung der Schadenvergütung zu widersprechen. Der Widerspruch würde
bei uns schriftlich anzubringen sein.
An