Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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sicherung der Zahlung bis zu einem bestimmten Termin entbindet nur dann von 
der Leistung eines Vorschusses, wenn dieser Termin so gestellt ist, daß bis dahin 
die Entlassung des Kranken nach dem Ermessen des Direktors möglich erscheint. 
85. 
Die Aus= und Zufertigung der Rechnungen über das Kur= und Verpflegungs- 
geld und die daneben noch zu erstattenden besonderen Aufwände (8§ 13, 15) erfolgt, 
wenn der Aufenthalt eines Kranken nicht über 4 Wochen dauert, bei seiner Ent- 
lassung, bei längerem Aufenthalte regelmäßig alle 3 Monate. Zur Bezahlung 
der Rechnung wird eine zweiwöchige Frist gewährt. Die Beteiligten haben das 
Recht, auf Feststellung einer Kostenrechnung bei dem Verwaltungsdirektorium der 
Großherzogl. Landesheilanstalten in Jena anzutragen. Gegen die Feststellung des 
Verwaltungsdirektoriums findet Beschwerde an das Großherzogl. Staatsministerium, 
Departement des Innern, statt. Weder der Antrag auf Feststellung noch die Be- 
schwerde gegen die erfolgte Feststellung haben aufschiebende Wirkung. 
8 6. 
Die Pflichten eines Verwahrers im Sinne der §§ 688 und 700 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches übernimmt die Verwaltung der Anstalt nur für solche Gegen- 
stände, die den zuständigen, in der Hausordnung zu benennenden Angestellten zur 
Verwahrung übergeben worden sind. 
§ 7. 
Besuche bei Kranken unterliegen den durch die Hausordnung festgesetzten Voraus- 
setzungen und Einschränkungen. Ganz verweigert kann das Besuchen eines Kranken 
daun werden, wenn davon erhebliche Nachteile für dessen Zustand zu befürchten sind. 
8 8. · 
Der Aufenthalt der Kranken in der Anstalt wird durch freiwilligen Austritt, 
soweit nicht bei Geisteskranken die Festhaltung von der zuständigen Behörde verfügt 
worden ist, oder durch Entlassung seitens des Anstaltsdirektors beendet. 
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