Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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gesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse, Lehn= und Stammgüter 
(Art. 59 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) gebunden ist, wird 
das Großherzogliche Erbschaftssteneramt in Weimar bestimmt. 
Die Bestimmungen der Höchsten Verordnung zur Ausführung des Reichs- 
erbschaftssteuergesetzes vom 7. Juli 1906 (Regierungsblatt S. 231) finden sinn- 
gemäße Anwendung. 
§ 2. 
Steuerstelle im Sinne des § 1270 der angezogenen Ausführungsbestimmungen 
ist das Großherzogliche Bezirkszollamt in Weimar. 
Weimar, den 20. September 1909. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rothe. 
Ministerialverordnung. 
[93]) Auf Grund der uns durch die §§ 1 und 22 des Einkommenstenergesetzes 
vom 11. März 1908 erteilten Ermächtigung verordnen wir hiermit, daß die im 
Großherzogtume wohnhaften Beamten, Wartegeldempfänger und Pensionäre 
(einschließlich der Witwen und Waisen) der Königlich Preußischen Staatseisen- 
bahnen, die ihre Dienstbezüge oder Pensionen aus der preußischen Staatskasse 
durch die Königliche Eisenbahndirektion zu Erfurt oder eine dieser 
unterstellte Dienststelle (z. B. Stationskasse) gewährt erhalten, vom 
1. Jannar 1910 an bis auf weiteres hinsichtlich dieser Bezüge von der ihnen 
an sich nach § 22flgd. des Einkommensteuergesetzes obliegenden Verpflichtung zur 
Anmeldung dieses Einkommens bei der zuständigen Veranlagungsbehörde befreit 
sein sollen.
	        
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