Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

318 
26. 
An die Stelle von Abs. 3 und 4 des § 52 treten folgende Vorschriften: 
Wird ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde 
verbunden, so findet die Vorschrift in S 44 Abs. 1 Anwendung. 
Im Falle der Verbindung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrage 
kommt jedoch, insoweit beide denselben Gegenstand betreffen, nur die doppelte 
Gebühr des Tarifs A in Ansatz. 
27. 
a) Hinter § 54 ist der Inhalt des bisherigen § 77 als § 54einzustellen. 
b) Nach Abs. 1 des bisherigen § 77 wird als Abs. 2 folgende Bestimmung 
eingefügt: 
Bei Berechnung der Gebühr für die Eröffnung eines gemeinschaftlichen 
Testaments bleibt der Wert des Vermögens des überlebenden Ehegatten außer 
Betracht. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wird von dem Werte 
seines Nachlasses, soweit in dem gemeinschaftlichen Testamente darüber ver- 
fügt ist, eine weitere Gebühr für die Eröffnung erhoben. Die Erhebung 
der weiteren Gebühr unterbleibt, wenn und insoweit bei der Berechnung der 
Gebühr für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments der Wert des 
Vermögens des überlebenden Ehegatten berücksichtigt worden ist. 
Zc) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 77 werden Abs. 3 und 4 des § 54 
d) Als Absatz 5 des § 54#.tritt folgende Bestimmung hinzu: 
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen können 
aus dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften 
die Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten. 
28. 
Im 8 55 Abf. 1 sind hinter dem Worte „Stiftungsgeschäfts“ einzuschalten 
die Worte: „unter Lebenden“. 
29. 
In § 56 werden 
a) im Abs. 1 hinter den Worten „der Verhandlung"“ die Worte eingeschaltet: 
„und Beschlußfassung“;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.