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26.
An die Stelle von Abs. 3 und 4 des § 52 treten folgende Vorschriften:
Wird ein Erbvertrag mit einem anderen Vertrag in derselben Urkunde
verbunden, so findet die Vorschrift in S 44 Abs. 1 Anwendung.
Im Falle der Verbindung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrage
kommt jedoch, insoweit beide denselben Gegenstand betreffen, nur die doppelte
Gebühr des Tarifs A in Ansatz.
27.
a) Hinter § 54 ist der Inhalt des bisherigen § 77 als § 54einzustellen.
b) Nach Abs. 1 des bisherigen § 77 wird als Abs. 2 folgende Bestimmung
eingefügt:
Bei Berechnung der Gebühr für die Eröffnung eines gemeinschaftlichen
Testaments bleibt der Wert des Vermögens des überlebenden Ehegatten außer
Betracht. Nach dem Tode des überlebenden Ehegatten wird von dem Werte
seines Nachlasses, soweit in dem gemeinschaftlichen Testamente darüber ver-
fügt ist, eine weitere Gebühr für die Eröffnung erhoben. Die Erhebung
der weiteren Gebühr unterbleibt, wenn und insoweit bei der Berechnung der
Gebühr für die Eröffnung des gemeinschaftlichen Testaments der Wert des
Vermögens des überlebenden Ehegatten berücksichtigt worden ist.
Zc) Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 77 werden Abs. 3 und 4 des § 54
d) Als Absatz 5 des § 54#.tritt folgende Bestimmung hinzu:
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todeswegen können
aus dem Nachlaß entnommen werden. Für die Zahlung der Kosten haften
die Erben nach den Vorschriften über Nachlaßverbindlichkeiten.
28.
Im 8 55 Abf. 1 sind hinter dem Worte „Stiftungsgeschäfts“ einzuschalten
die Worte: „unter Lebenden“.
29.
In § 56 werden
a) im Abs. 1 hinter den Worten „der Verhandlung"“ die Worte eingeschaltet:
„und Beschlußfassung“;