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8.
Die Ministerialbekanntmachung vom 10. Dezember 1874 über den Unterricht
jugendlicher Strafgefangener (Regierungsblatt S. 453) ist aufgehoben.
Weimar, den 16. Januar 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz und des Kultus.
Rothe.
Ministerialverordnung.
[8. Mit Höchster Genehmigung wird hierdurch zur Ausführung des Reichs-
gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-
Gesetzblatt S. 356) verordnet:
Unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ im letzten Satze
des Artikels II Ziffer I des Gesetzes ist zu verstehen in Städten von mehr
als 10000 Einwohnern der Gemeindevorstand, in den übrigen Orten des
Großherzogtums der Bezirksdirektor.
Im übrigen bewendet es bei der Verordnung vom 24. Mai 1900.
Weimar, den 20. Januar 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rothe.
Ministerialbekanntmachungen.
[9] I. Hierdurch wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß auf Grund der
in § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches erteilten Ermächtigung die neu-
errichtete Sparkasse in Ruhla W. A. zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet
erklärt worden ist.
Weimar, den 11. Januar 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz. Departement des Innern.
Rothe. Paulssen.
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