Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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sondere Gründe für die Prüfung der durch die Bekleidung verdeckten Kesselteile 
vorliegen. 
Bewegliche und Schiffsdampfkessel, die sich vorübergehend in anderen Bundes- 
staaten aufhalten, sollen vorbehaltlich der Bestimmungen unter Ziffer 9 Abs. 1 und 
Ziffer 15 Abs. 2 nicht früher zu regelmäßigen Untersuchungen herangezogen werden, 
als solche in dem Heimatsstaate fällig werden. 
5. Erleichterungen, die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten auf Grund 
des § 20 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung 
von Landdampfkesseln oder auf Grund des § 17 Abs. 4 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Schiffsdampfkesseln gewährt werden, 
sind, soweit sie über den Rahmen des einzelnen Falles hinausgehen, zu veröffent- 
lichen und gegenseitig zur Kenntnis zu bringen. 
Erschwerende Bestimmungen für den Bau und die Ausrüstung von Dampf- 
kesseln mit Anforderungen, die weiter gehen als diejenigen der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder von Schiffsdampfkesseln, 
werden die verbündeten Regierungen ohne vorhergehende Verständigung nicht erlassen. 
6. Sicherheitsventile sollen als der Vorschrift des § 9 Abs. 2 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und von Schiffsdampf- 
kesseln entsprechend angesehen werden, wenn ihr Ouerschnitt folgender Formel ent- 
spricht: 
F15 H- 1000, 
b 
worin F — Ouerschnitt des Ventils in qmm, 
I.Heizfläche des Kessels in qm, 
p. — Uberdruck des Dampfes in kgsqem, 
sr•"s2e- 
bedeuten. 
7. Als Sachverständigenkommission im Sinne des § 2 Abs. 1 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen wird die Deutsche Dampfkessel-Normen-Kommission an- 
erkannt, in welche die nachstehend bezeichneten industriellen und wissenschaftlichen 
Vereine und Institute die gleichfalls angegebene Zahl von Vertretern zu entsenden 
satzungsgemäß berechtigt sind:
	        
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