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doch sind die Ausscheidenden wieder wählbar. Über das erstmalige Ausscheiden bestimmt das
Los. Wenn die Eröffnung der Sparkasse nicht mit dem Jahresanfange zusammenfällt, so
wirken die erstmals gewählten während des Reftes des Jahres der Wahl und das nächst-
folgende volle Jahr.
Die zunächst Ausscheidenden haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu be-
sorgen, während die beiden anderen nur Stellvertreter sind. Den Verwaltungsausschußmit-
gliedern kann für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderat festzusetzende Vergütung gewährt
werden.
Die Namen sämtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische
Zeitung und die Jenaer Lokalblätter zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
8 18.
Alle Darlehnsgesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei
dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunde, die Aktenführung,
die Leitung der Verwaltungsausschuß-Sitzungen, der Vortrag bei der Beratung, sowie über-
haupt die Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob.
8 19.
Der Bürgermeister als Sparkassevorstand hat im beständigen Auftrage des Verwaltungs—
ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu
prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden den
gesetzlichen Erfordernissen (§ 15) und den die Ausleihung von Sparkassengeldern betreffenden
Beschlüssen des Verwaltungsausschusses entsprechen, welchen Falles er einen bezüglichen Ver-
merk unter die Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin die Auszahlung erfolgen darf.
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be-
kleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden
durch einen besonderen vom Gemeinderat zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühe-
waltung zu bezahlenden juristisch gebildeten Aktor zu bewirken, bezügl. zu bescheinigen.
§ 20.
Für Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist die Anwesenheit von
mindestens 3 Ausschußmitgliedern notwendig.
Es entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des. Sparkasse-
Vorstandes den Ausschlag.
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent-
scheidung zu verweisen. Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital= oder Zin-
seneinziehung, so hat der Gemeinderat darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu
entscheiden.
§ 21.
Der Vorstand ist befugt, den Kassierer zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses
zuzuziehen, doch steht demselben ein Stimmrecht nicht zu.