Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände 
der Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen 
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Teil. Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch 
Lehrer statt und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und 
Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch. 
Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen 
Lehrfächern zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen. 
Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die 
unter le bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein 
Ausgleich zulässig, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegen- 
stande durch desto befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt 
wird. In dem Gegenstande, für welchen der Ausgleich zugelassen 
wird, dürfen jedoch die Leistungen keinesfalls unter das Maß hinab- 
gehen, welches für die Versetzung in die zweitoberste Jahresklasse 
erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Beschluß über die Zuer- 
kennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling gewählten Beruf zu 
berücksichtigen. 
Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Ver- 
sagung des Reifezeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungs- 
kommission stimmberechtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 
Regierungskommissar, dem auch das Recht des Einspruchs gegen 
den Beschluß der Prüfungskommission zusteht; macht er von diesem 
Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde. 
8) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der 
Anstalt enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar
	        
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