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7.
Der Wahlvorstand entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung des Landtags, nach
Stimmenmehrheit über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel. Die für
ungültig erklärten Stimmzettel werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem
Protokolle beigeheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, die zur Un—
gültigkeitserklärung geführt haben. Alle übrigen Stimmzettel sind in Papier ein-
zuschlagen und als Beilage dem Protokolle beizufügen.
8.
Die Wahlhandlung wird geschlossen, sobald die anwesenden Kammermitglieder
ihre Stimme abgegeben haben. Der Schluß darf nicht früher als eine halbe
Stunde nach Eröffnung der Wahlhandlung erfolgen.
9.
Als gewählt zum Abgeordneten gilt derjenige, welcher über die Hälfte der ab-
gegebenen gültigen Stimmen für sich hat (absolute Stimmenmehrheit).
Stellt sich eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, so wird sofort in dem-
selben Wahltermin eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Kandidaten vor-
genommen, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
Stimmzettel, welche Namen anderer Kandidaten enthalten, als derjenigen,
welche in die engere Wahl gebracht worden sind, sind bei der engeren Wahl
ungültig.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten, auch wenn es sich darum han-
delt, wer in die engere Wahl gebracht werden soll, entscheidet das vom Vorsitzenden
der Handelskammer zu ziehende Los.
10.
Nach beendeter Wahl sendet der Vorsitzende das aufgenommene Protokoll
nebst zugehörigen Akten und Stimmzetteln an das Staatsministerium mit der
Anzeige ein, ob der Gewählte die Wahl angenommen hat.
Weimar, den 27. November 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.