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Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden, soweit die Gerichtsschreiber
zur Vornahme eines Geschäfts der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind,
auch für die Tätigkeit des Gerichtsschreibers angesetzt.
8 2.
Die Tätigkeit der Gerichte darf von der Sicherstellung oder Zahlung
der Gebühren und Auslagen nur insoweit abhängig gemacht werden, als
dieses Gesetz es gestattet.
8 3.
Über Erinnerungen des Zahlungspflichtigen oder der Staatskasse gegen Erinnerungen
den Ansatz von Gebühren und Auslagen entscheidet das Gericht, bei welchem Enhen. den Kofen-
der Ansatz erfolgt ist, gebührenfrei. Die Entscheidung kann von dem Gerichte,
das sie getroffen hat, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amts-
wegen geändert werden.
8 4.
Gegen die in § 3 bezeichnete Entscheidung findet, wenn ein Amtsgericht
in erster Instanz entschieden hat, die Beschwerde nach den Vorschriften statt,
die für die durch Landesgesetz den Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten (Art. 11 des Gesetzes vom 12. April 1899,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 betreffeud).
Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte findet unter ent-
sprechender Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften die Beschwerde
an das Oberlandesgericht statt.
Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet kein Rechtsmittel statt.
5.
Eine Nachforderung von Gerichtskosten wegen irrigen Ansatzes ist nur Nachforderung
zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs von Gerichtskosten.
nach rechtskräftiger oder endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungs-
pflichtigen mitgeteilt ist.
86.
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei Ansatz der Kosten.
welchem die Rechtsangelegenheit anhängig ist, auch wenn die Kosten bei einem
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