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8 138.
Gemeinschaftliche Erfolgt eine Eintragung, Vormerkung oder Löschung auf Grund desselben
Bestimmungen zu
I 129 bis 137. Antrags oder derselben Bewilligung bei mehreren Grundstücken desselben Eigen-
tümers, so kommen die in den §§ 129 bis 136 bestimmten Gebühren nur
einmal in Ansatz. Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken,
so wird die Gebühr bei dem Amtsgericht erhoben, das die erste Eintragung,
Vormerkung oder Löschung vorgenommen hat. Bei den anderen Amtsgerichten
werden nur die Auslagen berechnet. Grundstücke, die außerhalb des Gebiets
des Großherzogtums liegen, bleiben außer Betracht.
Wird ein an einem Grundstücke bestehendes Recht nachträglich auf ein
anderes Grundstück desselben Eigentümers erstreckt, so tritt eine Ermäßigung
der für die Eintragung oder Vormerkung bestimmten Gebühr um die Hälfte
ein. Die Gebühr für eine etwa gleichzeitig erfolgende Löschung wird besonders
erhoben.
Im Sinne des Abs. 1, 2 gelten Grundstücke, die Eheleuten oder die
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft verschiedenen in der Gemeinschaft
lebenden Personen gehören, als Grundstücke desselben Eigentümers.
8 139.
Gehören in den Fällen des 8 138 Abs. 1 die Grundstücke verschiedenen
Eigentümern, so findet eine Herabsetzung der in den 88 129 bis 136 be—
stimmten Gebühren in der Art statt, daß die volle Gebühr nur für die erste
Eintragung, Vormerkung oder Löschung, für jede weitere Eintragung, Vor—
merkung oder Löschung aber nur fünf Zehnteile erhoben werden.
8 140.
Die Vorschriften der 88 138, 139 finden auch in den Fällen des § 137
entsprechende Anwendung.
8 141.
Bauschcharakter Die in den 88 129 bis 140 bestimmten Gebühren umfassen die Ver—
dis uden 120, gütung für alle Verrichtungen der Unterpfandsbehörde. die unmittelbar auf die
ten Gebühren. Begründung, Übertragung, Belastung, Auderung oder Aufhebung des betreffen-
den Rechts gerichtet sind, einschließlich der erforderlichen Bemerkungen im
Hypothekenbuch und der Ausstellung einer Urkunde sowie in den Fällen des