Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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2. von beweg- 
189. 
Für die Mitwirkung bei der freiwilligen Versteigerung von beweglichen 
lichen Sachen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamme 
Verlosungen. 
Auslosungen. 
Hinterlegung. 
werden nach dem Gesamtwerte der versteigerten Gegenstände erhoben: 
bei einem Betrage bis zu 100 Mark einschließlich.. f5vom Hundert, 
von dem Mehrbetrag über 100 Mark bis zu 300 Mark einschl. 3 „ » 
vondemMehrbetragüberZOOMarkbiszu1000Markeiuschl.2» » 
vondemMehrbetragiiberlOOOsMarkbiszuöOOOMarkeinschl.1» » 
vondemMehrbetragüber5000Mark........IJ2» » 
mindestens jedoch 2 Mark. 
Die Kosten sind aus dem Erlöse vorweg zu entnehmen. 
Handelt es sich um Gegenstände, die zum Vermögen einer minderjäh— 
rigen oder unter Vormundschaft stehenden Person gehören, so finden auf die 
Erhebung der in Abs. 1 bestimmten Gebühren die Vorschriften der 88 110, 
111 Anwendung. 
Neben den in Abs. 1 bestimmten Gebühren kommen die nach den 88 
191 bis 194 zu erhebenden Gebühren besonders in Ansatz. 
8 190. 
Für die Mitwirkung des Gerichts bei Verlosungen und Auslosungen 
wird das Zweifache der im Tarif A bestimmten Gebühr erhoben. 
Für die Gebührenberechnung ist der Wert der zu verlosenden oder aus- 
zulosenden Gegenstände, bei Wertpapieren ihr Neunwert maßgebend. 
Die in Abs. 1 bestimmten Gebühren werden auch für die Mitwirkung 
des Gerichts bei der Vernichtung von Wertpapieren erhoben. Maßgebend für 
den Gebührenansatz ist der Nennwert der zu vernichtenden Papiere. Erfolgt 
die Auslosung und die Vernichtung der Papiere in einer Verhandlung, so 
ist die Gebühr nur einmal zu erheben. 
8 191. 
Bei der Hinterlegung von barem Gelde werden für die Annahme, Ver— 
wahrung und Rückgabe 50 Pfennig von je 100 Mark des hinterlegten Be- 
trags erhoben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Hinterlegung. 
Im übrigen werden bei Hinterlegungen für die Annahme, Verwahrung 
und Rückgabe für jedes Kalenderjahr erhoben:
	        
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