Regierungsblakt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Nummer 38. Weimar. 31. Dezember 1909.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die von den praktischen Tierärzten bei ihrer Niederlassung im Groß-
herzogtum dem zuständigen Bezirkstierarzte zu erstattende Anzeige, Seite 511. — Inhaltsverzeichnis
aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 511.
Ministerialbekanntmachung.
(135] Unter entsprechender Abänderung von Ziffer I unserer Bekanntmachung
vom 14. Juni 1888 (Regierungsblatt S. 81) bestimmen wir, daß Tierärzte,
die sich zur Ausübung ihres Berufes im Großherzogtum niederlassen, die in jener
Bekanntmachung bezeichnete Anzeige von der Wahl des Ortes ihrer Niederlassung
künftig nicht mehr an den Amtsphysikus — Bezirksarzt —, sondern an den Be-
zirkstierarzt zu erstatten haben.
Daneben ist, wie in der Bekanntmachung vorgeschrieben, die gleiche Anzeige
dem Gemeindevorstand unter Vorlegung des Approbationsscheines zu machen.
Weimar, den 27. Dezember 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
[136] Das 65. und 66. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter:
Nr. 3695. Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat
für das Rechnungsjahr 1909. Vom 27. Dezember 1909.
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