Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit bernhen und 
ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch nur 
hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogtume. 
II. 
8 5 erhält folgende Fassung: 
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen 
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen 
a) aus Grund= und Gebäudebesitz im Großherzogtume, 
b) aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen Betriebsstätten, 
die im Großherzogtume zur Ausübung stehenden Gewerbebetriebes unterhalten 
werden. 
Die Bestimmung findet auch auf die im § 4 Ziffer 4, 5 und 6 bezeichneten 
nichtphysischen Personen Anwendung. 
III. 
§ 8 Ziffer 1 erhält folgende Fassung: 
1. Das Einkommen aus dem in andern Bundesstaaten oder in deutschen Schutz- 
gebieten belegenen Grund= und Gebäudebesitz und den daselbst betriebenen 
stehenden Gewerben; 
IV. 
8 21c erhält folgende Fassung: 
Die Bestimmungen der §§ 21, 21 a und 21b finden auf diejenigen Personen 
keine Anwendung, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht 
im Großherzogtume vorliegen, mit einem Einkommen aus Grund= oder Gebäude- 
besitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerblichen, im Großherzogtum 
unterhaltenen Betriebsstätten steuerpflichtig sind (8 5). 
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Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft. 
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