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6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit bernhen und
ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränken, jedoch nur
hinsichtlich ihres Einkommens aus Grundbesitz im Großherzogtume.
II.
8 5 erhält folgende Fassung:
Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen
der Einkommensteuer alle Personen mit dem Einkommen
a) aus Grund= und Gebäudebesitz im Großherzogtume,
b) aus Gewerbe= oder Handelsanlagen sowie sonstigen gewerblichen Betriebsstätten,
die im Großherzogtume zur Ausübung stehenden Gewerbebetriebes unterhalten
werden.
Die Bestimmung findet auch auf die im § 4 Ziffer 4, 5 und 6 bezeichneten
nichtphysischen Personen Anwendung.
III.
§ 8 Ziffer 1 erhält folgende Fassung:
1. Das Einkommen aus dem in andern Bundesstaaten oder in deutschen Schutz-
gebieten belegenen Grund= und Gebäudebesitz und den daselbst betriebenen
stehenden Gewerben;
IV.
8 21c erhält folgende Fassung:
Die Bestimmungen der §§ 21, 21 a und 21b finden auf diejenigen Personen
keine Anwendung, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen Steuerpflicht
im Großherzogtume vorliegen, mit einem Einkommen aus Grund= oder Gebäude-
besitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerblichen, im Großherzogtum
unterhaltenen Betriebsstätten steuerpflichtig sind (8 5).
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Dies Gesetz tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
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