Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 30. März 1909. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
  
[26] Gesetz vom 30. März 1909 zur Ausführung des Reichsdoppelstenergesetzes vom 
22. März 1909. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
1. 
Personen, die sich am 1. April d. J. im Rechte des Bezuges auf Gehalt, 
Wartegeld oder Pension befinden, die aus der Kasse eines andern Bundesstaates 
zu gewähren sind, haben, auch wenn ihre Steuerpflicht im Großherzogtum im übrigen 
bereits begründet ist, diese Bezüge bis zum 8. April 1909 bei dem Rechnungsamte 
(der Steuerlokalkommission) ihres Wohnortes nach Maßgabe der Bestimmungen in 
den §§ 23 bis 33 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 anzumelden.
	        
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