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Die Wahlberechtigten der ersten Abteilung wählen 4, die Wahlberechtigten der
zweiten und der dritten Abteilung je 6 Mitglieder und ebensoviele Stellvertreter.
88.
Für die Wahlberechtigten der ersten Abteilung wird das Gebiet des Groß-
herzogtums in 4 Wahlbezirke eingeteilt, in denen die Wahl je eines Mitglieds
und je eines Stellvertreters erfolgt.
Für die übrigen Wahlberechtigten werden 6 Wahlbezirke gebildet. In jedem
dieser Bezirke wählen die Wahlberechtigten der zweiten Abteilung ein Mitglied und
einen Stellvertreter und die Wahlberechtigten der dritten Abteilung ebenfalls ein
Mitglied und einen Stellvertreter.
8 9.
Die vier Wahlbezirke für die Wahlberechtigten der ersten Abteilung setzen sich,
wie folgt, zusammen:
der l. aus dem Gebiete des l. Verwaltungsbezirks,
*1 II. V" 77 21 77 II. 1
„ III. „ „ „ „ III. und IV. „
1 IV. L 7! 1 1 V. 1
Die sechs Wahlbezirke für die Wahlberechtigten der zweiten und dritten Ab-
teilung setzen sich gleichmäßig, wie folgt, zusammen:
der J. aus dem Gebiete der Amtsgerichtsbezirke Weimar, Vieselbach und Groß—
rudestedt,
der II. aus dem Gebiete der Amtsgerichtsbezirke Blankenhain, Ilmenau und
Jena,
der III. aus dem Gebiete der Amtsgerichtsbezirke Allstedt, Apolda und Buttstädt,
der IV. aus dem Gebiete der Amtsgerichtsbezirke Eisenach und Gerstungen,
der V. aus dem Gebiete der Amtsgerichtsbezirke Geisa, Kaltennordheim, Stadt-
lengsfeld, Ostheim und Vacha,
der VI. aus dem Gebiete der Amtsgerichtsbezirke Auma, Neustadt an der Orla
und Weida.
8 10.
Die Wahlen zur Landwirtschaftskammer werden nach einer von dem Staats-
ministerium zu erlassenden Wahlordnung auf je 6 Jahre vorgenommen.