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Artikel 38.
Das steuerpflichtige Gewicht des auf einer eigenen Malzmühle geschroteten
Malzes bemißt sich vorbehaltlich der Bestinmung in Artikel 39 ausschließlich nach
der Anzeige der Wägevorrichtung, soweit nicht diese Anzeige als unrichtig festgestellt
werden kann.
Artikel 39.
Von Beschädigungen der Malzmühle oder der selbsttätigen Wägevorrichtung,
welche die Benützung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkei-
ten in der Tätigkeit der Wägevorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Ver
schlusses haben die Inhaber eigener Malzmühlen sofort und jedenfalls binnen 12
Stunden nach gemachter Wahrnehmung der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten. Bis
zum Eintreffen des Steuerbeamten darf die Mühle nicht benützt werden. Der Steuer-
beamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Wägevorrichtung außer Betrieb und
gewährt zur Ausbesserung oder Neuaufstellung sowie zur Wiederherstellung der be-
schädigten Malzmühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benützung der Malz-
mühle ohne die Wägevorrichtung kann unter sichernden Maßnahmen von der Steuer-
behörde gestattet werden.
Artikel 40.
(1) Ist der Inhaber einer eigenen Malzmühle zur Vorausbezahlung des
Malzaufschlags verpflichtet oder wird auf einer eigenen Malzmühle mit Genehmigung
der Steuerbehörde außer aufschlagpflichtigem Malze auch aufschlagfreies Malz geschro-
tet oder wird eine eigene Malzmühle mit Genehmigung der Steuerbehörde von ver-
schiebenen Personen auf eigene Rechnung benutzt, so haben nach näherer Anordnung
der Steuerverwaltung ganz oder teilweise die Bestimmungen zur Anwendung zu kommen,
welche für das Schroten von Malz auf öffentlichen mit einer selbsttätigen Wägevor-
richtung versehenen Malzmühlen gelten.
(2) Die Steuerbehörde kann auch in anderen Fällen dem Inhaber einer eigenen
Malzmühle die Erfüllung von Vorschriften auferlegen, welche für das Schroten von
Malz auf öffentlichen mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung versehenen Malzmühlen
gelten.
Tc). Andere zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen.
Artikel 41.
(1) Die Benützung von Vorrichtungen, die zum Schroten von Malz geeignet
sind, kann von der Steuerbehörde untersagt werden, wenn das Malzaufschlaggefälle ge-
fährdet erscheint.
(3) Darüber, ob eine Vorrichtung zum Schroten von Malz geeignet erscheint,
entscheidet die Steuerbehörde.
Artikel 42.
Inhaber von Brauereibetrieben dürfen innerhalb einer Entfernung von 5 km
vom Betriebsort ohne Genehmigung der Steuerbehörde eine Futterschrotmühle oder
sonstige zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen weder besitzen noch benützen.
Feststellung des
steuerpflichtigen
Gewichts
des Malzes.
Beschädigungen
der Malzmühle
oder der Wäge-
vorrichtung.
Ausnahmen von
den für eigene
Malzmühlen vor-
gesehenen
Erleichterungen.