Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Anmeldepflicht. 
Sudbuch. 
Eigene Malz-= 
mühlen für 
neu entstehende 
Brauereien. 
Gegenstand der 
Steneraufsicht. 
Umfang der 
Steueraussicht. 
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Die Genehmigung kann von der Anlage eines steueramtlichen Verschlusses oder von der 
Anbringung einer geeigneten Sicherungsvorrichtung abhängig gemacht werden. 
3. Verkehr mit geschrotetem Malze. 
Artikel 43. 
(I) Geschrotetes Malz darf nicht in Verkehr gebracht werden. 
(2) Ausnahmen können von der Steuerbehörde unter den erforderlichen Über- 
wachungsmaßnahmen zugclassen werden. 
(3) Wer geschrotetes Malz nach Bayern einführt, hat die hiefür von der Steuer- 
verwaltung getroffenen Anordnungen zu beachten. 
4. Bierbrauereien. 
Artikel 44. 
(1) Wer Bier brauen will, hat vor Beginn des Betriebs Anzeige bei der 
Steuerbehörde zu erstatten und den Beginn des Betriebs anzuzeigen. 
(:) Vor Erstattung der Anzeige darf mit dem Betriebe nicht begonnen werden. 
Artikel 45. 
(1) Gewerbliche Bierbrauer haben nach näherer Anordnung der Steuerverwal- 
tung ein Sudbuch zu führen, in welchem die Mengen des für die einzelnen Sude 
verwendeten Malzes und der daraus gewonnenen Bierwürze sowie deren Extraktgehalt 
vorzutragen sind. 
(2) Das Sudbuch ist an dem won der Steuerbehörde bestimmten Platze sorgfältig 
anfzubewahren, den Steuerbeamten auf Verlangen jederzeit vorzulegen und der Steuer- 
behörde zur bestimmten Frist einzuliefern. 
Artikel 46. 
(1) Die Inhaber der nach dem 1. März 1910 entstandenen Brauereibetriebe sind 
verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr zum 
Schroten des in der Brauerei zur Bierbereitung bestimmten Malzes eigene Malzmühlen 
aufzustellen und zu benützen. 
(2) Ausnahmen können von der Steuerbehörde zugelassen werden. 
5. Steueraussicht. 
Artikel 47. 
(1) Bierbrauereien und andere Betriebsstätten mit Malzverbrauch, Malzmühlen 
sowie sonstige zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen, deren Besitz und Be- 
trieb nach Artikel 42 der Genehmigung bedarf, unterliegen der Steuerausfsicht. 
(2) Zum Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen, deren Besitz und Betrieb 
einer Genehmigung nicht bedarf, können unter Steuerausfsicht gestellt werden. 
Artikel 48. 
(1) Die Steuerbeamten sind befugt, in den zum Betrieb einer Brauerei be- 
nützten Räumen sowie in denjenigen Betrieben, in welchen Malz zu ausfschlagfreien 
Zwecken verwendet wird, in den Näumen einer öffentlichen Malzmühle, bei den eige-
	        
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