Zwangsmaß-
regeln.
Strafrechtliche
Verantwort-
lichkeit.
Verjährung.
Strafverfahren.
Artikel 62.
Unbeschadet der nach Artikel 58 bis 60 verwirkten Geldstrafen kann die Steuer-
behörde die Beobachtung der Anordnungen, die auf Grund der Bestimmungen des
Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsbestimmungen getroffen worden sind,
durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zum Betrage von 500 . er-
zwingen. Die Steuerbehörde kann auch eine vorgeschriebene Einrichtung, wenn sie
nicht getroffen wird, auf Kosten des Pflichtigen herstellen lassen; die Einziehung der
hiedurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren über die Beitreibung von
Staatsgefällen.
Artikel 63.
(1) Inhaber der unter das Maljzaufschlaggesetz fallenden Betriebe sind für die
von ihren Angehörigen oder Bediensteten begangenen Ubertretungen des Gesetzes und
der zum Vollzuge des Gesetzes erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten beson.
ders bekannt gemachten Vorschriften strafrechtlich verantwortlich, falls sie nicht nach-
weisen, daß die strafbare Handlung ohre ihr Wissen und gegen ihren Willen verübt
worden ist.
(2) Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Ver-
einen ist jeder Vertreter nach Maßgabe des Abs. 1 strafrechtlich verantwortlich.
(3) Wird der Betriebsinhaber oder dessen Vertreter bestraft, so ist die Mit-
wirkung der Angehörigen oder der Bediensteten nicht strafbar.
(4) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betriebsinhabers oder des Ver-
treters (Abs. 2) kann mit Genehmigung der Steuerbehörde dritten Personen übbertra-
gen werden.
Artikel 64.
Die Strafverfolgung der Zuwiderhandlungen gegen die in Artikel 2 getroffenen
Vorschriften (Artikel 51) und von Malzaufschlaghinterziehungen (Artikel 52 und 53)
verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen, die nach Ar-
tikel 58 bis 60 mit Geldstrafen bedroht sind, verjährt in einem Jahre, von dem
Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind.
Artikel 65.
Auf das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen das Malzauf-
schlaggesetz und die zum Vollzuge des Gesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften kom.
men die Bestimmungen in Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zu-
widerhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt.
Artikel 66.
Sind die auf Grund der Artikel 51, 54, 56, 58 bis 60 erkannten Geldstrafen
uneinbringlich, so erfolgt deren Umwandlung in Freiheitsstrafen gemäß § § 28, 29
des Strafgesetzbuchs; hiebei darf die Freiheitsstrafe ein Jahr nicht überschreiten.