Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Artikel v5. 
(1) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Verträge über Lieferung von Bierlieferungs- 
Bier durch Brauer oder Bierhändler bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Brauer verträge 
oder Bierhändler einen Zuschlag zum Hektoliterpreis in dem Betrage zu zahlen, um 
den der Malzaufschlag für 1 Hektoliter des in der Brauerei hergestellten Bieres er- 
höht wird. Gegenüber Bierhändlern besteht diese Verpflichtung jedoch nur insoweit, 
als der Bierhändler dem Brauer einen erhöhten Hektoliterpreis zu entrichten hat. Der 
Berechnung ist der durchschnittliche Malzverbrauch der Brauerei in den Jahren 1907, 
1908 und 1909, ein Hektolitergewicht des Malzes von 53,50 kg und — vorbehaltlich 
des Nachweises einer höheren Malzverwendung — eine Malzverwendung von 20 kg 
für einen Hektoliter Bier zu Grunde zu legen. 
(2) Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bierabnehmer vertraglich ver- 
pflichtet ist, bestimmte Ausschankpreise des von einer Brauerei bezogenen Bieres ein- 
zuhalten, ist der Abnehmer berechtigt, eine dem erhöhten Bezugspreise entsprechende 
Erhöhung der Ausschankpreise für Bier eintreten zu lassen. 
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn aus- 
drückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. 
Artikel 76. 
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1910 in Kraft. Inkrafttreten 
. . 16. Mai 1868 und Vollzug des 
6) Gleichzeitig treten die Gesetze über den Malzaufschlag vom—.aender 1855 Cesede 
und vom 24. Mai 1896 und die hiezu ergangenen Vollzugsvorschriften außer Gel- 
tung. Soweit in anderen Gesetzen auf die Bestimmungen dieser Gesetze verwiesen ist, 
treten an deren Stelle die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes. 
(3) Für das in der Zeit vom Tage der Verkündung dieses Gesetzes bis zum 
1. April 1910 zum Zwecke der Erzeugung von Bier geschrotete Malz wird der Malz- 
aufschlag gemäß Artikel 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie Artikel 74 Abs. 1 dieses Gesetzes 
erhoben. 
(4) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, 
die beteiligten Ministerien beauftragt. 
Gegeben zu München, den 18. März 1910. 
Tuiktpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
F Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff. 
Frhr. v. Horn. v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
 
	        
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