Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Hachsen.
Nummer 11. Weimar. 15. April 1910.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversiche-
kungsanstalt des Großherzogtums Sachsen, Seite 85. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ausführung
der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1910 über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Seite 86. —
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ergebnisse der Viehzählung vom 1. Dezember 1909, Seite 86.
Ministerialbekanntmachungen.
[28] I. Auf Grund der 88 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 (Re-
gierungsblatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des Großherzogtums Sachsen
im Betrage von
Sieben Zehnteln einer Beitragseinheit
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der
2. Mai 1910
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, sieben Zehntel der aus ihren
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 2. Mäl d. J. an
106 des gedachten Gesetzes) an die Steuereinnahmen abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht geschehen
ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu übersenden.
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