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Betriebskapital (§ 2 Ziffer 4, 8 3 Abs. 2), so sind — unbeschadet der aus
Abs. 1 sich ergebenden Beschränkungen — nur diejenigen Verbindlichkeiten ab—
zugsfähig, die für den Erwerb der steuerbaren Vermögensteile aufgenommen sind
oder aus dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder des Gewerbes innerhalb
des Großherzogtums herrühren.
8 8.
Behufs der Steuerveranlagung werden zugerechnet:
1. die zu einem Familienfideikommiß oder einer Familienstiftung (§ 1 Ziffer 1
und 2 des Gesetzes über die bei Errichtung von Fideikommissen und
ähnlichen Stiftungen zu beobachtende Form vom 22. April 1833, Re-
gierungsblatt S. 229) gehbrigen Vermögen oder Vermögensteile
dem jeweiligen Fideikommiß= oder Stiftungsberechtigten;
2. das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen
den Erben nach Verhältnis ihres Erbteils;
3. die zum Anlage= und Betriebskapitale von Erwerbsgesellschaften gehörigen
Werte, soweit sie nicht unter § 6 Ziffer 2 fallen,
den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils;
4. a) das Vermögen der Ehefrau ohne Unterschied, ob das Einkommen aus
ihrem Vermögen der Verfügung des Haushaltungsvorstandes unterliegt
oder nicht,
b) das Vermögen der sonstigen Familienmitglieder, an dem ihm oder seiner
Ehefrau die Nutznießung zusteht,
dem Haushaltungsvorstande.
Das Vermögen der Ehefrau, einschließlich des Vermögens der Familien-
mitglieder, an dem ihr die Nutznießung zusteht, bleibt jedoch von der Zurechnung
ausgeschlossen, wenn die Ehefrau dauernd von dem Ehemanne getrennt lebt.
2. Wertsbestimmung.
§9.
Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der Bestand
und der gemeine Wert der einzelnen Teile des Vermbgens zur Zeit der Ver-
anlagung zu Grunde gelegt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.