Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

92 
Betriebskapital (§ 2 Ziffer 4, 8 3 Abs. 2), so sind — unbeschadet der aus 
Abs. 1 sich ergebenden Beschränkungen — nur diejenigen Verbindlichkeiten ab— 
zugsfähig, die für den Erwerb der steuerbaren Vermögensteile aufgenommen sind 
oder aus dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft oder des Gewerbes innerhalb 
des Großherzogtums herrühren. 
8 8. 
Behufs der Steuerveranlagung werden zugerechnet: 
1. die zu einem Familienfideikommiß oder einer Familienstiftung (§ 1 Ziffer 1 
und 2 des Gesetzes über die bei Errichtung von Fideikommissen und 
ähnlichen Stiftungen zu beobachtende Form vom 22. April 1833, Re- 
gierungsblatt S. 229) gehbrigen Vermögen oder Vermögensteile 
dem jeweiligen Fideikommiß= oder Stiftungsberechtigten; 
2. das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen 
den Erben nach Verhältnis ihres Erbteils; 
3. die zum Anlage= und Betriebskapitale von Erwerbsgesellschaften gehörigen 
Werte, soweit sie nicht unter § 6 Ziffer 2 fallen, 
den einzelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils; 
4. a) das Vermögen der Ehefrau ohne Unterschied, ob das Einkommen aus 
ihrem Vermögen der Verfügung des Haushaltungsvorstandes unterliegt 
oder nicht, 
b) das Vermögen der sonstigen Familienmitglieder, an dem ihm oder seiner 
Ehefrau die Nutznießung zusteht, 
dem Haushaltungsvorstande. 
Das Vermögen der Ehefrau, einschließlich des Vermögens der Familien- 
mitglieder, an dem ihr die Nutznießung zusteht, bleibt jedoch von der Zurechnung 
ausgeschlossen, wenn die Ehefrau dauernd von dem Ehemanne getrennt lebt. 
2. Wertsbestimmung. 
§9. 
Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Vermögens wird der Bestand 
und der gemeine Wert der einzelnen Teile des Vermbgens zur Zeit der Ver- 
anlagung zu Grunde gelegt, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.