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. Die Kontrollabgabe von Vieh- und Gewerbesalz, auf Grund des
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung
vom 1. Februar 1893;
. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom
3. April 1895 mit Nachtrag vom 22. März 1905;
. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den Ge-
setzen vom 12. April 1877 und 7. April 1897;
. in dem Vordergericht Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirk Ostheim mit
Ausnahme der Orte Melpers, Birr und Frankenheim,
a) der Malzausfschlag,
b) die Ubergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843
im Vordergericht Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen.
II.
Als Steuern vom Einkommen:
1.
Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 11. März
1908 mit Nachtrag vom 30. März 1909.
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen
von mehr als bis einschließlich
M M M
500 600 3,60
600 700 4,80
700 800 6,60
800 900 9,00
und steigt bei höherem Einkommen
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je
M M M
900 3000 100 3
3000 15 000 300 12
15 000 18 000 500 18
18 000 24000 500 21
24000 30000 500 24.—
1910 18