Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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. Die Kontrollabgabe von Vieh- und Gewerbesalz, auf Grund des 
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung 
vom 1. Februar 1893; 
. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom 
3. April 1895 mit Nachtrag vom 22. März 1905; 
. die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen nach den Ge- 
setzen vom 12. April 1877 und 7. April 1897; 
. in dem Vordergericht Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirk Ostheim mit 
Ausnahme der Orte Melpers, Birr und Frankenheim, 
a) der Malzausfschlag, 
b) die Ubergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze 
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843 
im Vordergericht Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich 
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen. 
II. 
Als Steuern vom Einkommen: 
1. 
Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 11. März 
1908 mit Nachtrag vom 30. März 1909. 
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
M M M 
500 600 3,60 
600 700 4,80 
700 800 6,60 
800 900 9,00 
und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
M M M 
900 3000 100 3 
3000 15 000 300 12 
15 000 18 000 500 18 
18 000 24000 500 21 
24000 30000 500 24.— 
1910 18
	        
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