Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

Auf die als milzbrand verdächtig gemeldeten Fälle hat sie sich nur 
insoweit zu erstrecken, als diese sich nach dem Ergebnisse der Ermittelungen 
oder der bakteriologischen Untersuchung oder nach dem weiteren Krankheits- 
verlauf als wirkliche Milzbrandfälle erweisen. Um dies festzustellen, hat der 
Bezirksarzt in jedem Falle von Milzbrand oder Milzbrandverdacht das Er- 
mittelungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes, be- 
treffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 
(Reichs-Gesetzblatt S. 306) einzuleiten und das Ergebnis der Ermittelung 
unverzüglich dem Gemeindevorstande mitzuteilen. Dieser hat die Mitteilung 
an den Bezirksdirektor unverzüglich weiterzugeben. 
Für jeden Erkrankungs= oder Todesfall, bei dem Milzbrand als festgestellt 
angesehen wird, hat der Bezirksdirektor ein Erhebungsformular alsbald an- 
zulegen und die darin unter Ziffer 1 bis 4 vorgesehenen Angaben einzutragen. 
Die Fragen unter Ziffer 5 bis einschließlich 8 und Ziffer 26 sind im Ein- 
vernehmen mit dem behandelnden Arzte durch den Bezirksarzt zu beantworten, 
welchem zu diesem Zwecke das Erhebungsformular von dem Bezirksdirektor 
unverzüglich zuzustellen ist. 
Die Fragen unter Ziffer 9 bis 23 und unter Ziffer 25 werden durch 
den Gewerbeinspektor im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte beantwortet, 
ebenso die Fragen unter Ziffer 24, soweit sie sich nicht auf einen in einer 
Tierhaltung hervorgerufenen Milzbrandfall beziehen; in letzterem Fall er- 
folgt die Beantwortung durch den Bezirkstierarzt im Einvernehmen mit dem 
Bezirksarzte. Dem Gewerbeinspektor ist deshalb seitens des Bezirksdirektors 
von jedem zur Anzeige gelangten Milzbrandfalle, soweit er seiner Ermittelung 
und Begutachtung unterliegt, unverzüglich Kenntnis zu geben, dem Bezirks- 
tierarzte desgleichen von allen zu Ziffer 24 gehbrenden Fällen. 
Das Erhebungsformular ist nach geschehener vollständiger Ausfüllung in 
doppelter Ausfertigung an das Großherzogliche Staatsministerium, Departe- 
ment des Innern, einzusenden, welches eine Ausfertigung nach vollzogener 
Nachprüfung dem Kaiserlichen Gesundheitsamt übermittelt. 
Die Ausfüllung des Erhebungsformulars ist seitens des Bezirksdirektors der- 
art zu beschleunigen, daß innerhalb 12 Tagen nach der Genesung oder dem
	        
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