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Die Mitglieder des Vorstandes, außer dem Vorsitzenden, verwalten ihr Amt unentgeltlich,
haben jedoch Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder nach den bestehenden gesetzlichen und ört-
lichen Vorschriften und zwar, soweit ihnen nach gesetzlicher Vorschrift nicht höhere Sätze zustehen,
nach § 103 1 VII des Kostengesetzes.
84.
Der Vorstand vertritt die Kasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften.
85.
Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor
und trägt für ihre Ausführung Sorge. Er vertritt den Vorstand nach außen, verhandelt in
dessen Namen mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle
Schriftstücke namens des Vorstandes.
Urkunden, welche die Sparkasse verpflichten sollen, müssen von dem Vorsitzenden und zwei
weiteren Vorstandsmitgliedern vollzogen und mit Siegel oder Stempel versehen sein.
86.
Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf auf besondere Einladung des Vorsitzenden.
Er faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und kann nur beschließen, wenn außer dem
Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als ab—
gelehnt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen.
§ 7.
Die Sparkasse ist monatlich vom Vorstande zu revidieren. Es kann auch eine besondere
Revisionskommission hiermit beauftragt werden.
Mindestens einmal im Jahre hat der Vorstand eine auch die Sicherheit der Wertpapiere,
Hypotheken und Bürgschaften umfassende außerordentliche Revision der gesamten Bestände der
Sparkasse vorzunehmen. Das darüber aufzunehmende Protokoll ist dem Gemeinderate vorzu-
legen.
Rechnungslegung.
88.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Am Schlusse des Rechnungsjahrs hat die
Kasse die Sparkonten abzuschließen und die Jahresrechnung binnen 4 Monaten dem Gemeinde—
vorstand einzureichen, der sie nach vorgenommener Prüfung dem Gemeinderate zur Beschluß—
fassung über die Entlastung vorlegt.
Das Ergebnis der Jahresrechnung ist öffentlich bekannt zu machen.
Ein Auszug aus den Kassenbüchern, welcher das Guthaben jedes Sparers (nach Num—
mern, nicht nach Namen) am Schlusse des Rechnungsjahrs nachweist, ist nach Abschluß der
Jahresrechnung in der Sparkasse zur Einsicht für die Sparer auszulegen Auch ist jedem
Sparer gestattet, sich jeder Zeit von der UÜbereinstimmung seines Sparbuchs mit dem ent-
sprechenden Konto des Kassenbuchs durch Einsicht der letzteren zu überzeugen.