Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Kassenbeamte. 
89. 
Zur Besorgung der Kassengeschäfte muß mindestens ein Kassenführer und ein Gegenbuch- 
führer angestellt werden. 
Die Kassenbeamten sind als Beamte der Stadt anzustellen. Uber die von ihnen zu 
leistende Sicherheit beschließt der Gemeinderat. Die Namen des Kassenführers und des Gegen- 
buchführers werden öffentlich bekannt gemacht. 
8 10. 
Alle Quittungen über eingehende Zahlungen sowie alle Eintragungen in die Sparbücher 
sind vom Kassenführer und Gegenbuchführer gemeinschaftlich zu vollziehen. Im übrigen wird 
die Geschäftsführung der Beamten durch eine vom Gemeinderate zu erlassende Geschäftsanwei- 
sung geregelt. 
Alle bei der Kassenverwaltung und den Kassenrevisionen beteiligten Personen sind zur 
Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
II. Geschäftsbetrieb. 
Einlagen. 
111. 
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen. Über den einmaligen höchsten 
Einlagebetrag hat der Vorstand je nach Lage der Verhältnisse Bestimmungen zu treffen. 
Sparmarken. 
812. 
Zur Förderung des Sparens durch Sammlung geringer Beträge zur späteren zinsbaren 
Anlage können Sparmarken ausgegeben werden. Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, für ver- 
lorene Sparmarken Ersatz zu leisten. 
8 13. 
Die weiteren Bestimmungen über Sparmarkenausgabe erläßt der Vorstand. 
Sparbücher. 
14. 
Jeder Einleger erhält ein auf Namen lautendes Sparbuch, welchem ein Abdruck der 
Satzung und eine Zinsberechnungstabelle beigefügt ist. Für das Buch ist bei der Ausstellung 
der Betrag von 25 Pfg. zu entrichten. 
Bei allen Einzahlungen und Abhebungen ist das Sparbuch vorzulegen. 
Die aufgelaufenen Zinsen werden im Sparbuche bei Gelegenheit einer neuen Einzahlung 
oder Abhebung von Spargeldern zugeschrieben. Den Sparern steht es jedoch frei, das Spar- 
buch alljährlich nach Schluß des Rechnungsjahrs zur Eintragung der Zinsen vorzulegen.
	        
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