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2. Der Bezirksdirektor, in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern der
Gemeindevorstand, ist zuständig:
a) zur Entgegennahme von Anzeigen der Herstellung von Haustrunk durch solche
Personen, die Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen (8 11 Abs. 3 Halb—
satz 1 des Gesetzes);
— die Bestimmungen in Ziffer 1 über die Erstattung und Aufbewahrung
der Anzeigen sowie über die Einsichtnahme in diese finden entsprechende
Anwendung —
b) für die Anordnung einer Beschränkung oder einer besonderen Beaufsichtigung,
wenn Haustrunk von solchen Personen hergestellt werden soll, die Wein ge-
werbsmäßig in Verkehr bringen (§ 11 Abs. 3 Halbsatz 2 des Gesetzes):
e) für die Genehmigung zur Veräußerung von Haustrunk bei Auflösung des
Haushalts oder Aufgabe des Betriebs (§ 11 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes):
d) für die Genehmigung zur Verwendung von Getränken, die nach § 13 des
Gesetzes vom Verkehr ausgeschlossen sind (§ 15 Satz 2 des Gesetzes);
e) für die Entscheidung, ob die dazu vom Gesetze Verpflichteten in anderer Weise
als nach den vom Bundesrate beschlossenen Mustern Buch führen dürfen
(§ 19 Abs. 4 des Gesetzes und Ausführungsvorschriften des Bundesrats
dazu Abs. 9);
f) für das Verbot der Verwahrung anderer Stoffe als Wein oder Trauben-
most in Räumen, in denen Wein zum Zwecke des Verkaufs hergestellt oder
gelagert wird (§ 20 Abs. 3 des Gesetzes).
3. Ausschließlich der Bezirksdirektor ist zuständig für die Genehmigung von
Versuchen, die bei der Kellerbehandlung des Weines mit anderen als den vom
Bundesrate dafür gestatteten Stoffen angestellt werden sollen (8§ 4 Abs. 2 des
Gesetzes).
Die Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn nach der gesamten Sach-
lage Gewähr dafür geboten erscheint, daß es sich nur um Versuche zur Verbesse-
rung der Kellerbehandlung, nicht aber um eine Umgehung der für diese auf-
gestellten Bestimmungen handelt.
Vor der Erteilung der Genehmigung ist der mit der Weinkontrolle betraute
Sachverständige zu hören.