Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Hiervon sind abzuziehen: 
(5 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.) 
a) Kapitalschulden, die auf dem oben bezeichneten Vermögen 
haften oder damit in Verbindung stehen: 
  
  
  
(Nähere Bezeichnung wie b) Kapitalwert zu leistender Apanagen, Leib= und anderer 
zu C. e. oben.) Rentenbezüge usw., ebenfalls unter der bei a genannten Vor- 
aussetzung: 
Summe 
Vermögen: M 
Schulden: „ 
Mithin beträgt mein ergänzungösteuerpflichtiges Ver- 
mögen im gagndgen . ... M 
Ich versichere hiermit, daß ich diese Erklärung nach bestem Wissen und Gewissen richtig 
und vollständig abgegeben habe. 
, den 19 
  
  
(Eigenhändige Unterschrift)