Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

239 
Regierungsblatt 
Großherzgtum Sachsen. 
Nummer 33. Weimar. 9. September 1910. 
  
  
Inhalt: Verordmg über die Verwaltung erledigter geistlicher Stellen vom 11. August 1910, Seite 239. 
  
Verordnung 
über die Verwaltung erledigter geistlicher Stellen 
vom 11. August 1910. 
[4] Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs verordnen 
wir über die Verwaltung erledigter geistlicher Stellen im Einvernehmen mit dem 
Kirchenrate nach Gehör des ständigen Synodalausschusses, was folgt: 
I. Benachrichtigungen von der Stellerledigung. 
81. 
Wird eine geistliche Stelle durch den Tod des Inhabers erledigt, 
so hat der Kirchgemeindevorstand unverzüglich dem Superintendenten (§ 10 
Nr. 2 der Kirchgemeindeordnung) und zugleich der Kircheninspektion davon 
Anzeige zu machen. In der Anzeige sind die zum Bezuge des Begräbnis- 
geldes oder einer Pension berechtigten Hinterbliebenen zu benennen. Bei 
den noch nicht 21 Jahre alten Kindern ist der Geburtstag beizufügen, 
der womöglich nach dem Geburtsregister festzustellen ist.) 
  
*) Anmerkung: Nach § 8 der Satzungen der Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen 
der evangelischen Geistlichen vom 17. Dezember 1892 sind zum Bezuge des Begräbnisgeldes unter 
der Voraussetzung, daß sie den Begräbnisaufwand aus ihren Mitteln bestreiten, folgende Personen 
1910
	        
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